Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 18.12.2024 )

Herzog Maria, KG Trumau

Mit Antrag vom 01.07.2024 wurde durch Herrn Herbert Herzog-Toyfl um Neubewilligung einer bestehenden Feldberegnungsanlage angesucht. Hierbei geht hervor, dass die Änderung des Antragstellers sowie Hinzunahme von diversen Brunnen und Beregnungsflächen zum bisherigen wasserrechtlichen bewilligten Projekt geplant ist.

Die gegenständliche Feldberegnungsanlage soll sich wie folgt zusammensetzen:
Nr. Brunnen-Grst. Beregnungsgrundstück Katastral-gemeinde Beregnungs-fläche (ha) + Anmerkungen
1 1438 (Bahnhaide) 1438 Trumau 7,95
2 1391 (Viermahd) 1391, 1392 Trumau 5,60
3 798/1 (Äußeres Langfeld) 798/1,798/2, 904 Trumau 7,83
4 882 (Weingarten) 882 Trumau 1,30
5 526 (Mannsee) 1612, 528 Trumau 5,18
6 511 (Mannsee) 515, 507/1 (kommt hinzu) Trumau 4,10
7 685 (Steinacker) 685 Trumau 3,00
8 1372 (Kuhhaide) 1372, 1373 Trumau 6,42
9 1249 (Goldberger) 1249, 1251 Trumau 8,82
10 1424/2 (Haide (Weg)) 1424/2, 1511/2 Trumau 23,22
11 1597 (Zinsacker) 1597, 1601 (kommt hinzu) Trumau 3,87
12 1371 (Kuhhaide) 1371 Trumau 7,57
13 677 u. 676 (Steinacker Halle)674/2, 674/1 Trumau 2,157
14 1265 (Wiesenacker) 1265, 1268, 1266, 1267 Wienersdorf 1,263
15 1304 (Hirschacker) 1304 Wienersdorf 1,401
16 261/5 (Hauerliss) 261/5, 261/6, 954 Tribuswinkel, Wienersdorf 3,602

Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Baden aufliegenden Projekt hervor.

Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Baden eine mündliche Verhandlung
mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für

Mittwoch, den 18.12.2024 um 08:30 Uhr
Treffpunkt: Gemeindeamt Trumau, Kirchengasse 6, 2521 Trumau

an.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Baden erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Baden einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Baden Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft BadenE-Mail: post.bhbn@noel.gv.at
Tel: (0 22 52) 9025, Fax: 022529025 22000
2500 Baden, Schwartzstraße 50
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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