Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 11.12.2024 )
Andre Ing. Hannes, KG Drösing
Herr Ing. Hannes Andre hat um wasserrechtliche Bewilligung für die Grundwasserentnah-
men aus zwei Brunnen auf den Grundstücken Nr. 4126 und 4089/4, KG Drösing, zur Be-
regnung landwirtschaftlicher Kulturflächen in der Katastralgemeinde Drösing angesucht.
Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf
aufliegenden Projekt hervor.
Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf eine mündliche Verhandlung
mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für
Mittwoch, den 11.12.2024 um 08.30 Uhr
Treffpunkt: Marktgemeinde Drösing
Hauptstraße 8, 2265 Drösing, an.
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
- Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
- Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
- Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
- Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf erhoben werden.
- In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf einsehen.
- Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
- wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
- wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
- wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
- wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.
Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG
Weiterführende Informationen
Bezirkshauptmannschaft GänserndorfE-Mail: post.bhgf@noel.gv.at
Tel: (0 22 82) 9025, Fax: (0 22 82) 9025-24000
2230 Gänserndorf, Schönkirchner Straße 1
Tel: (0 22 82) 9025, Fax: (0 22 82) 9025-24000
2230 Gänserndorf, Schönkirchner Straße 1
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019