Verfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 (vereinfachtes Verfahren ohne mündlicher Verhandlung) ( Einsichtnahme bis zum 06.12.2024 )

Kepler Eva, KG Schönau an der Triesting

Frau Eva Kepler hat mit Schreiben vom 14.05.2024 die Errichtung und den Betrieb eines Gastgartens gemäß § 76a GewO 1994 im Standort 2525 Schönau an der Triesting, Liechtensteinstraße 21, Grst.Nr. 31, KG: Schönau an der Triesting, angezeigt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 05.06.2024, ZI. BNW2-BA-2370/002, wurde Frau Eva Kepler der Betrieb des Gastgartens gemäß § 76a Abs. 4 GewO 1994 untersagt.

Im Zuge des daraufhin eingereichten Projektes wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass das gegenständliche Vorhaben als vereinfachtes Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 zu führen ist. Aufgrund eines bereits durchgeführten Lokalaugenscheines am 09.10.2024 wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen
Befund und Gutachten erstattet.

Hinweise:

1. Die Projektunterlagen liegen bis 06.12.204 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden zur Einsichtnahme auf.

2. Nachbarn können innerhalb dieser Frist, während der Amtsstunden nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung mit der zuständigen Sachbearbeitern Frau Romana Wallner unter 02252/9025-22287, in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.

3. Nachbarn können innerhalb dieser Frist einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Darüber hinaus steht Nachbarn keine Parteistellung zu. Der Schutz
ihrer Interessen (Schutz des Lebens oder der Gesundheit, Schutz vor unzumutbaren Belästigungen) obliegt der Behörde von Amts wegen.

4. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2
sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
  • Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).
  • Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.


Rechtsgrundlagen
§ 359b der Gewerbeordnung 1994, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft BadenE-Mail: post.bhbn@noel.gv.at
Tel: (0 22 52) 9025, Fax: 022529025 22000
2500 Baden, Schwartzstraße 50
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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