NÖ Pflege- und Betreuungsscheck
Unterstützung des Landes NÖ für pflegebedürftige Menschen in der Höhe von € 1.000,00 pro Jahr.
Die Landesregierung unterstützt pflegebedürfte Menschen mit dem NÖ Pflege- und Betreuungsscheck.
Der NÖ Pflege- und Betreuungsscheck ist eine jährliche Förderung in der Höhe von € 1.000,00 pro pflegebedürftiger Person, welche jedes Jahr bis zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres beim Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales und Generationenförderung beantragt werden kann.
Die Förderung für das Kalenderjahr 2024 kann ab 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024 beantragt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Förderung das Datum, an welchem der Antrag gestellt wird, relevant ist und nicht das Datum der Entscheidung über den Antrag. Sollte die Bearbeitung des Antrags über das beantragte Kalenderjahr hinausgehen, so hat dies keinerlei Auswirkungen auf die Entscheidung über den Antrag.
Bezugsberechtigt für den NÖ Pflege- und Betreuungsscheck sind pflegebedürftige Personen, die
- zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz im Bundesland Niederösterreich haben,
- zum berechtigten Personenkreis des NÖ Pflege- und Betreuungsschecks gehören,
- zum Zeitpunkt der Antragstellung Pflegegeld
- zumindest der Stufe 3 beziehen (betrifft volljährige sowie minderjährige Personen),
- der Stufe 1 oder 2 beziehen und eine Demenzerkrankung vorliegt, die durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung nachgewiesen wird,
- der Stufe 1 oder 2 beziehen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und die im Zuge der Antragstellung bereitgestellte Beratung zum Thema „Pflege und Betreuung“ in Anspruch genommen haben. Diese Inanspruchnahme kann auch durch den jeweiligen gesetzlichen Vertreter erfolgen.
Zum berechtigten Personenkreis des NÖ Pflege- und Betreuungsschecks gehören österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und diesen gleichgestellte Personen.
Diesen gleichgestellt sind:
- Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind
- Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt
- Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Sinne des § 51 oder § 52 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen, soweit es sich um Arbeitnehmer oder Selbstständige, um Personen, denen dieser Status erhalten bleibt oder um ihre Familienangehörige handelt, soweit die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist
- Österreichischen Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten (Asylberechtigte)
- Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit Niederlassungsrecht gemäß §§ 45, 49, 50 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen
Es sind daher pflegebedürftige Personen mit folgenden Aufenthaltstitel für den NÖ Pflege- und Betreuungsscheck anspruchsberechtigt:
- Daueraufenthalt-EU
- Familienangehöriger
- Asylberechtigte
Pflegebedürftige Personen mit folgenden Aufenthaltsberechtigungen sind nicht anspruchsberechtigt:
- Rot-Weiss-Rot Karte
- Rot-Weiss-Rot Karte Plus
- Niederlassungsbewilligung
- Ausweis für Vertriebene
- Subsidiär schutzberechtigt gemäß § 8 AsylG
- Asylwerber und Asylwerberinnen
Von der Förderung ausgenommen sind Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer von der Sozialhilfe finanzierten Einrichtung leben (z.B.: Pflegeheim oder Wohneinrichtung der Behinderten- bzw. Obdachlosenhilfe).
Der NÖ Pflege- und Betreuungsscheck in der Höhe von € 1.000,00 pro pflegebedürftiger Person kann jedes Kalenderjahr bis zum 31.12. beim Land Niederösterreich beantragt werden.
Die Förderung für das Kalenderjahr 2024 kann ab 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024 beantragt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Förderung das Datum, an welchem der Antrag gestellt wird, relevant ist und nicht das Datum der Entscheidung über den Antrag. Sollte die Bearbeitung des Antrags über das beantragte Kalenderjahr hinausgehen, so hat dies keinerlei Auswirkungen auf die Entscheidung über den Antrag.
- online
Durch klicken auf das gelbe Feld „Beratung & Antrag“ gelangen Sie zu einer Online-Beratung und in weiterer Folge zu dem Online-Antrag für den NÖ Pflege- und Betreuungsscheck.
- telefonisch
In Ausnahmefällen, in denen keine Online-Antragstellung möglich ist, kann die Antragstellung telefonisch über die NÖ Pflege Hotline 02742 / 9005 - 9095 (Montag - Freitag von 8:00 Uhr - 16:00 Uhr) erfolgen.
Im Zuge der Beantragung des NÖ Pflege- und Betreuungsschecks wird auch über andere bestehende Unterstützungsleistungen im Bereich Pflege und Betreuung informiert. Die Beratung erfolgt im Rahmen eines Online-Ratgebers.
In Ausnahmefällen, in denen keine Online-Beratung möglich ist, erfolgt die Beratung zum Thema „Pflege und Betreuung“ durch die NÖ Pflegehotline 02742 / 9005 - 9095 (Montag - Freitag von 8:00 - 16:00 Uhr).
Die Auszahlung der Förderung erfolgt ausschließlich durch Überweisung auf das im Antragsformular angegebene Bankkonto.
Die Förderung wird nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Die Förderung wird nicht auf andere Leistungen der NÖ Sozialhilfe (z.B.: sozialmedizinische Dienste, Leistungen der Behindertenhilfe, Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz sowie den NÖ Heizkostenzuschuss) angerechnet.
Downloads
- Download: Richtlinie zum NÖ Pflege- und Betreuungsscheck (doc, 0.1 MB)
- Download: Mustervollmacht (docx, 0.1 MB)
Ihre Kontaktstelle des Landes
Abteilung Soziales und Generationenförderung Landhausplatz 1, Haus 14 3109 St. Pölten
E-Mail: post.gs5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9095 (NÖ Pflegehotline)
Fax: 02742/9005-16150