Public Sector Information (PSI) Richtlinie
Innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie:
Am 27. Juni 2013 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (im Folgenden: „PSI-Änderungs-Richtlinie") veröffentlicht.
Österreich ist EU-rechtlich zur Umsetzung der PSI-Änderungs-Richtlinie bis 17. Juli 2015 verpflichtet. Die Umsetzung der PSI-Änderungs-Richtlinie erfolgt im Bundesland Niederösterreich durch eine Novelle des NÖ Auskunftsgesetzes, LGBl. 0020.
Ziele der Richtlinie:
Die PSI-Änderungs-Richtlinie enthält einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung und die praktischen Mittel zur Erleichterung der Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten sind. Durch diese Richtlinie soll die Erstellung unionsweiter Informationsprodukte- und -dienste von Dokumenten des öffentlichen Sektors erleichtert und eine effektive grenzüberschreitende Nutzung von Dokumenten sichergestellt werden.
Regelungsinhalte der Richtlinie:
Im Vergleich zur bisherigen Regelung im NÖ Auskunftsgesetz ergeben sich durch die PSI-Änderungs-Richtlinie folgende Änderungen im Bereich der Weiterverwendung von Dokumenten:
- Schaffung eines grundsätzlichen Rechts auf Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen und allgemein zugänglichen Dokumenten
- Erweiterung des Anwendungsbereichs der PSI-Richtlinie auf Bibliotheken, Museen und Archive
- Verpflichtung, Dokumente soweit möglich und sinnvoll, in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen
- Die für die Weiterverwendung verlangten Entgelte dürfen grundsätzlich die Grenzkosten nicht übersteigen
- Regelungen betreffend Transparenz
- Änderung der Bestimmung zu Ausschließlichkeitsvereinbarungen, einschließlich Ergänzung um Regelungen betreffend die Digitalisierung von Kulturbeständen
Die PSI-Änderungs-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, dass öffentliche Stellen die Weiterverwendung von in ihrem Besitz befindlichen und allgemein zugänglichen Dokumenten gestatten.
Durch die PSI-Änderungs-Richtlinie bleiben jedoch Regelungen über den Zugang zu Dokumenten, wie die in Ausführung des Auskunftspflicht-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 286/1987 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ergangenen Bestimmungen über das allgemeine Auskunftsrecht im NÖ Auskunftsgesetz sowie datenschutzrechtliche Bestimmungen und gesetzliche Verschwiegenheitspflichten weiterhin unberührt.
Bürgerservice:
Das NÖ Auskunftsgesetz enthielt bereits bisher allgemeine Regelungen über die Weiterverwendung von Dokumenten. Die bestehende Umsetzung der PSI-Richtlinie im NÖ Auskunftsgesetz erfolgte im Sinne einer umfassenden und bürgerfreundlichen Regelung. Das NÖ Auskunftsgesetz wird im Sinne dieser Zielsetzung durch die Umsetzung der PSI-Änderungs-Richtlinie ergänzt und dadurch den Bürgern weiterhin in leicht zugänglicher Weise sämtliche Bestimmungen über die Weiterverwendung von Dokumenten der Verwaltung bieten.
Sie finden zur Erleichterung der Suche von Dokumenten, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, einen weiterführenden Datenbestand im Datenkatalog/Bestandsliste und im Geoshop.
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Abteilung Allgemeiner Baudienst Landhausplatz 1, Haus 13
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