Eisenbahnkreuzungen

Zuschüsse für Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen

Die Antragstellung ist aktuell möglich. Der Förderantrag inklusive aller erforderlichen Unterlagen muss VOR der Umsetzung des Projekts bei der Förderstelle (Abteilung RU7) einlagen. 

Die Eisenbahnkreuzungsverordnung (EisbKrV, 2012) sieht vor, dass bis spätestens 1. September 2034 alle bislang nicht technisch gesicherten Eisenbahnkreuzungen mit Lichtzeichen bzw. Schranken gesichert und bestehende Sicherungseinrichtungen angepasst oder erneuert werden. Die dafür anfallenden Kosten sind gemäß Eisenbahngesetz von Eisenbahnunternehmen und Straßenbaulastträger zu gleichen Teilen zu tragen. 

Das Finanzausgleichsgesetz (FAG, § 29 Abs. 3 und § 13 Abs. 2) sieht seit 2017 zu diesem Zweck für Gemeinden einen Zweckzuschuss vor. Die Länder haben auf Basis von Richtlinien die Auszahlungsmodalitäten und die Höhe des Kostenbeitrags festzulegen. Für das Land Niederösterreich gilt seit dem Jahr 2017 die „Richtlinie zur Auszahlung von Zuschüssen zum Gemeindekostenanteil für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen“. Gemäß den Vorgaben des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und Empfehlungen des Rechnungshof Österreich wurde diese Richtlinie novelliert. Damit steht allen betroffenen Gemeinden seit 2017 die Fördereinreichung für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen und das Auflassen von Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen offen.


Gefördert werden Investitionen in Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen. Auch nicht technische Maßnahmen sind Gegenstand dieser Förderung. Förderfähig sind die von der Gemeinde tatsächlich zu tragenden Investitionskosten. Grundstücksablösen sind davon ausgenommen.

Fördergegenstand im Sinne dieser Richtlinie sind zudem Auflassungen von Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen.

Alle niederösterreichischen Gemeinden, in denen eine oder mehrere Eisenbahnkreuzungen im Verlauf einer Gemeindestraße mit öffentlichem Verkehr zu sichern oder aufzulassen sind, können um eine Förderung ansuchen.

Sobald das Projekt feststeht und noch bevor die Maßnahme gesetzt wird, ist ein Genehmigungsantrag zu stellen.

Sollte die Förderung zugesagt und die Maßnahme fertiggestellt werden, muss des Weiteren ein Antrag zur Auszahlung gestellt werden

Für den ersten Genehmigungsantrag zum Zuschuss zu Investitionen in Eisenbahnkreuzungen sind neben allgemeinen Informationen zum Projekt folgende Unterlagen hochzuladen:

Bei Investitionen:

  1. Lageplan inkl. Fotos zur Eisenbahnkreuzung
  2. Eisenbahnrechtlicher Bescheid
  3. Gemeinderatsbeschluss
  4. Geeignete Kostenschätzungsunterlagen des Eisenbahnunternehmens
  5. Unterlagen, aus denen eindeutig die Rechtsverbindlichkeit des von der Gemeinde zu tragenden Kostenanteils hervorgeht (Vereinbarung in Sinne EisbG §48 Abs.2, Bescheid nach EisbG §48 Abs.2 oder Abs.3)

Bei Auflassungen:

  1. Lageplan inkl. Fotos zur Eisenbahnkreuzung
  2. Eisenbahnrechtlicher Bescheid

Mit dem Auszahlungsantrag des Zweckzuschusses müssen jedenfalls folgende Unterlagen übermittelt werden:

Bei Investitionen:

  1. Rechnung(en) und Zahlungsnachweise
  2. Projektdokumentation mit Fotos
  3. Ausgefülltes Excel-Formblatt „Abrechnungsunterlage für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen“ (unter Downloads zur Verfügung gestellt)

Bei Auflassungen:

  1. Projektdokumentation mit Fotos

Die Förderrichtlinie (alt und neu) sieht für die Auflassung niveaugleicher Eisenbahnkreuzungen einen pauschalen Förderbetrag vor. Dieser Betrag lag bisher bei 30.000 Euro und beträgt zukünftig 40.000 Euro. Ab 2026 wird dieser Betrag jährlich um 3,7 % valorisiert. 

Die technische und/oder bauliche Sicherung von Eisenbahnkreuzungen wird bisher in Abhängigkeit der Finanzkraftkopfquote mit 40 %, 50 % oder 60 % der von der Gemeinde tatsächlich zu tragenden Investitionskosten gefördert. In Abhängigkeit von der Sicherungsart und der Streckenklassifizierung wurden drei unterschiedliche Deckelungsbeträge herangezogen (225.000 Euro, 280.000 Euro und 350.000 Euro). Zukünftig darf ein einheitlicher Deckelungsbetrag von 400.000 Euro unabhängig von Sicherungsart und der Streckenklassifizierung nicht überschritten werden. Ab 2026 wird dieser Betrag jährlich um 3,7 % valorisiert. Die Förderquoten in Abhängigkeit der Finanzkraftkopfquote bleiben unverändert bestehen. Die Gemeinde muss allerdings mindestens 20 % der Investitionskosten selbst tragen, um im Sinne der Richtlinie förderbar zu sein.

Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie (Richtlinie neu) fertiggestellt und zwischen Bauherren und Bauunternehmen abgerechnet wurden, unterliegen den Festlegungen der vorangegangenen Richtlinie (Richtlinie alt). Dies gilt auch dann, wenn die Antragstellung nach Inkrafttreten der Richtlinie neu erfolgt.

Die Fördergelder gelangen erst nach Fertigstellung der Maßnahme sowie nach positiver Beurteilung der Abrechnungsunterlagen zur Auszahlung.

Sollten die anerkannten tatsächlichen Projektkosten geringer sein, als die zur Förderung beantragten Projektkosten, so verringert sich die Höhe der Förderung.

Bis zum Zeitpunkt der Förderzusage trägt der Förderwerber das Risiko für etwaig getätigte Ausgaben.


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Ihre Kontaktstelle des Landes für Eisenbahnkreuzungen

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Raumordnung und Gesamtverkehrsangelegenheiten
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.ru7@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 14218
Fax: 02742/9005 - 14950   
Letzte Änderung dieser Seite: 8.4.2025
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