Kundmachung einer Wasserrechtsverhandlung

GGK Robert Kolar GesmbH; Ansuchen um Nutzung des GSt. Nr. 1334, KG Dürnkrut, als Lagerplatz für die Zwischenlagerung betriebseigener, mineralischer Rohstoffe; wasserrechtliches Bewilligungsverfahren (Behörde: Landeshauptfrau von NÖ)

Die Robert Kolar GesmbH hat bei der Landeshauptfrau von NÖ um die wasserrechtliche Bewilligung für die Nutzung des Grundstückes Nr. 1334, Katastralgemeinde Dürnkrut, welches sich im Hochwasserabflussbereich der March zwischen Fluss-km 44,5 und 44,6 befindet, als Lagerplatzes für die Zwischenlagerung von betriebseigenen, mineralischen Rohstoffen angesucht.

Die Gesamtmenge des zwischengelagerten Materials soll rund 1.500 m³ bzw. 2.700 t mit einer maximalen Höhe von 4 m betragen. Dafür steht eine Nettolagerfläche (Lagerfläche abzüglich Fahr-/Manipulationsflächen) von 3.000 m² zur Verfügung.

Die bereits vorhandene semimobile Siebanlage inkl. Förderbänder sowie ein der Stromversorgung der Siebanlage dienendes Gebäude sollten weiter betrieben werden.

Im Projekt ist vorgesehen, dass im Falle von Hochwasserereignissen die semimobile Siebanlage bis zum Hochwasserschutzdamm versetzt wird und die Materialhalden mit den betriebseigenen Maschinen aus dem Hochwasserabflussbereich entfernt werden. Der Abtransport des gelagerten Materials kann gemäß Angabe im Projekt innerhalb von maximal fünf Stunden erfolgen.

Die näheren Einzelheiten gehen aus dem im Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, und im Gemeindeamt der Marktgemeinde Dürnkrut bis einschließlich zum Verhandlungstag aufliegenden Projekt hervor.

Hierüber findet eine mündliche Verhandlung

am Donnerstag, den 12. Dezember 2024, um 09:00 Uhr im Gemeindeamt der Marktgemeinde Dürnkrut in 2263 Dürnkrut, Schlossplatz 1

statt.

Bitte beachten Sie:

Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten/Bevollmächtigte entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten/ihrer Bevollmächtigten an der Verhandlung teilnehmen.

Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein.

Der Bevollmächtigter/die Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (z.B. einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
  • wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
  • wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
  • wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

Als Antragsteller/in beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung versäumen. Wenn Sie aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit, Behinderung, zwingende berufliche Behinderung oder Urlaubsreise) nicht kommen können, teilen Sie uns dies sofort mit, damit wir allenfalls den Termin verschieben können.

Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden (Montag bis Donnerstag 8:00 bis 16:00 Uhr, Freitag 8:00 bis 14:00 Uhr) bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.

Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten (Dienstag 8:00 bis 12:00Uhr) beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 8, Zimmer 8.510 erhoben werden.

In die Projektunterlagen können Sie bei uns ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten einsehen.

Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 38, 99 Abs. 1 lit. a und 107 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der geltenden Fassung)

§§ 40 bis 42 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung)

Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt
Landhausplatz 1, Haus 8 3109 St. Pölten E-Mail: post.wa1@noel.gv.at 
Tel: 02742/9005-14369
Fax: 02742/9005-14040 
Letzte Änderung dieser Seite: 28.11.2024
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