Zukunftsfonds

Zweckzuschüsse zur Unterstützung der Erreichung der für den Zukunftsfonds im Bereich Elementarpädagogik festgelegten Ziele (§ 23 Abs. 4 Z 1 Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023)

Im Finanzausgleichsgesetz 2024 wurde erstmals ein Zukunftsfonds, mit dem Länder und Gemeinden im Bereich der Elementarpädagogik durch finanzielle Mittel des Bundes unterstützt werden, eingerichtet.

Basierend auf diesem neu geschaffenen Zukunftsfonds wurde ein Kinderbetreuungs-paket geschnürt. Dieses Paket soll die Finanzierung des Betriebs von Kinderbetreuungseinrichtungen sichern und unterstützen.

Der Bund stellt gemäß § 23 Finanzausgleichsgesetz 2024 (FAG 2024) den Länder jährlich Mittel für einen Zukunftsfonds in Form einer Finanzzuweisung zur Verfügung.
45,5 % der Mittel sind für den Elementarpädagogikbereich vorgesehen. § 23 Abs. 3 FAG 2024 sieht vor, dass 50 % der Mittel des für die Elementarpädagogik vorgesehenen jeweiligen Landestopfes an die Gemeinden des jeweiligen Landes fließen. Das Land NÖ erhält die Mittel vom Bund bis 30. Juni eines jeden Jahres und muss die Mittel weiterleiten, und zwar zu 50 % nach der Volkszahl und zu 50 % nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel.

In der Vereinbarung zum Kommunalgipfelgespräch am 8. November 2023 und der Anpassung zum Kommunalgipfelgespräch vom 2. Juli 2024 wurde festgelegt, dass die Gemeinden in den Jahren 2024 bis 2026 aus dem Zukunftsfonds Zweckzuschüsse für den laufenden Betrieb im Bereich Elementarpädagogik und Kinderbetreuung in zwei Teilen ausbezahlt erhalten.

Der Zweckzuschuss berechnet sich anhand der mit Stichtag 15. Oktober des jeweiligen Jahres für die Statistik über die elementare Bildung und das Hortwesen erhobene Gruppenanzahl (Landeskindergärten und Tagesbetreuungseinrichtungen*) pro Gemeinde.

* Für die Berechnung der Gruppenanzahl werden auch Tagesbetreuungseinrichtungen, die von privaten Rechtsträgern betrieben werden, herangezogen, sofern von der Gemeinde eine pauschale Förderung zu den Personal- und Infrastrukturkosten (Trägerförderung) gewährt wird.

Die erhobenen Gruppen werden mit den im Kommunalgipfel festgelegten Beträgen multipliziert.

  • Für allgemeine Landeskindergartengruppen (3- bis 6-jährige Kinder): 10.000 Euro pro Jahr und Gruppe
  • Für alterserweiterte Landeskindergartengruppen (2- bis 6-jährige Kinder): 10.000 Euro pro Jahr und Gruppe
  • Für alterserweiterte Landeskindergartengruppen (wenn 5 Kinder unter 3 Jahre betreut werden): 20.000 Euro pro Jahr und Gruppe
  • Für Kleinkindgruppen in Landeskindergärten (2- bis 3-jährige Kinder): 20.000 Euro pro Jahr und Gruppe
  • Für Tagesbetreuungsgruppen mit Kleinkindern (0- bis 3-jährige Kinder): 30.000 Euro pro Jahr und Gruppe

Der dadurch errechnete Betrag vermindert sich um die Finanzzuweisung gemäß § 23 Abs. 3 FAG 2024, welcher als 1. Teilbetrag jeweils im Juni ausbezahlt wird bzw. wurde.

Etwaige verbleibende Restmittel werden im Verhältnis der auf die Gemeinden entfallenden Gruppenzuschüsse verteilt.

Die für die Gruppen festgelegten Beträge unterliegen einer Wertsicherung die jährlich im September im Ausmaß des aktuellen Verbraucherpreisindex der Bundesanstalt Statistik Österreich durchgeführt wird. Die erste Valorisierung wird im September 2025 vorgenommen.

Für die Auszahlung ist die im Zuge der Statistik über die elementare Bildung und das Hortwesen erhobene Gruppenanzahl pro Gemeinde innerhalb von zwei Wochen von jeder Gemeinde durch eine LimeSurvey-Abfrage der Abteilung Kindergärten zu bestätigen bzw. gegebenenfalls zu korrigieren.

Die Auszahlung erfolgt nach Rückmeldung der Gemeinden ohne weitere Antragstellung.

Die Richtlinien treten rückwirkend mit 1. September 2024 in Kraft und gelten bis 31. Dezember 2026.

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Letzte Änderung dieser Seite: 10.12.2024
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