Berechnung des Einkommens

Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit

Bei nicht selbstständiger Tätigkeit ist der Jahreslohnzettel (L16) oder die Arbeitnehmerveranlagung des Vorjahres oder der letzten drei Jahre (Ermittlung des Durchschnittes) oder eines der drei vorangegangenen Kalendermonate (vor Antragstellung)  zur Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens erforderlich.

Das JahresNETTOEinkommen berechnet sich wie folgt:

Steuerpflichtige Bezüge entsprechend der Ziffer 245 (das ist ohne Weihnachts- und Urlaubsgeld) des Jahreslohnzettels (L16) abzüglich der anrechenbaren Lohnsteuer entsprechend der Ziffer 260 des Jahreslohnzettels (L16).


Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

Bei selbstständiger Tätigkeit ist der zum Zeitpunkt des Antrages um Förderung letztveranlagte Einkommenssteuerbescheid oder der letzten drei Jahre (Ermittlung des Durchschnittes) als Einkommensnachweis vorzulegen.

Das JahresNETTOEinkommen berechnet sich wie folgt:

Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich der Einkommenssteuer bzw. erstattungsfähigen Negativsteuer.

    • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft:
      Sofern kein Einkommenssteuerbescheid vorgelegt wird, werden 31 % des Einheitswertes der selbst bewirtschafteten Flächen, einschließlich gepachteter Flächen, sowie die vereinnahmten Pachtzinse angerechnet.

    • Einkünfte aus Unterhaltszahlungen oder Alimenten:
      Wenn Sie für sich selbst oder ein bei Ihnen lebendes Kind Unterhaltsleistungen/Alimente erhalten, wird der vertraglich oder gerichtlich festgesetzte, in Geld bezogene Betrag, dem Einkommen zugerechnet. Bei freiwilligen oder nicht vereinbarten Unterhaltsleistungen werden die Durchschnittsbedarfssätze (verlautbart vom Landesgericht Wien für Zivilrechtssachen) herangezogen.

    • Sie waren im Prüfungszeitraum Studierend:
      Bei SchülerInnen oder StudentInnen, werden für die Einkommensprüfung 15 % des Einkommens der Eltern herangezogen.

    • Steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 EStG 1988:
      Diese Einkünfte zählen auch zum Einkommen. Entsprechende Nachweise über den Bezug müssen dem Antrag beigelegt werde. Steuerfreie Einkünfte sind zum Beispiel: Ausgleichszulage, Wochengeld, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Einkünfte aus Auslandstätigkeit, Bezüge der SoldatInnen nach dem Heeresgebührengesetz, Bezüge der Zivildiener, Auslandseinsatzzulage, Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. der Sozialhilfe.

    Vom so errechneten Einkommen werden abgezogen:

    • Freibeträge für erhöhte Werbungskosten, wenn ein entsprechender Bescheid (Freibetragsbescheid oder Einkommenssteuerbescheid) durch das Finanzamt vorliegt.
    • Sollten Sie Unterhalt bzw. Alimente leisten, wird dieser Betrag einkommensmindernd berücksichtigt.

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    Amt der NÖ Landesregierung
    Abteilung Wohnungsförderung
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    Tel: 02742/22133
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    Letzte Änderung dieser Seite: 5.9.2024
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