Campylobacteriose

Infektionen durch Campylobacter sind weltweit verbreitet und treten gehäuft in der warmen Jahreszeit auf. Sie stellen neben den Salmonellen die bedeutendsten Erreger bakterieller Darmerkrankungen beim Menschen dar.

Die Infektionserreger gelangen vor allem über rohes Geflügel, Schweine-, Rindfleisch oder unpasteurisierte Milch und deren Produkte in die Küche. Werden sie durch unsachgemäße Küchenhygiene auf Nahrungsmittel übertragen oder roh konsumiert bzw. nicht mehr ausreichend erhitzt, kann es nach deren Genuss zu einer Erkrankung kommen. 
Die Zeitspanne zwischen dem Essen, welches die Keime enthielt und den ersten Erkrankungsanzeichen, beträgt meist 2 bis 5 Tage (max. 10 Tage).

Bei Personen, die mittels Erregerisolierung aus Stuhl oder Blut positiv auf Campylobacteriose getestet wurden, wird seitens der Gesundheitsbehörde erhoben, ob behördliche Maßnahmen erforderlich sind.

Typische Symptome

Zu den typischen Symptomen von Campylobacter gehören:

  • Bauchschmerzen
  • Durchfall
  • hohes Fieber

Hygienemaßnahmen

  • Nach Toilettenbenutzung, nach dem Wickeln von Kleinkindern und vor der Essenszubereitung sollten die Hände mit Seife und warmen Wasser gründlich gewaschen werden (2 Minuten)
  • Toilettenpapier mehrlagig verwenden
  • Fingernägel kurz schneiden
  • eigene Hygieneartikel (Handtuch, Waschlappen u. dgl.) benützen
  • Flächen mit sichtbaren Stuhlverunreinigungen mit einem handelsüblichen Reinigungsmittel säubern und danach die Hände wie oben beschrieben waschen
  • Leib- und Bettwäsche, Taschen- und Handtücher sowie Stoffwindeln mit mind. 60° C waschen
  • Mütter sollten vor dem Stillen eine Händedesinfektion durchführen
  • wenn möglich Einmalwindeln verwenden
  • Windel in einem verschlossenen Plastiksack entsorgen
  • Nach dem Wickeln eines erkrankten Kindes die Wickelauflage und die Hände reinigen und desinfizieren

Maßnahmen während der Erkrankung

Halten Sie die allgemeinen Hygienevorgaben ein.  

Wenn Sie im Bereich

  • der Erzeugung, Herstellung oder Abgabe von Lebensmitteln
  • von Schulen, Kindergärten oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen
  • in Gesundheitseinrichtungen bzw. Alten- und Pflegeheimen

beschäftigt sind, obliegt es der zuständigen Gesundheitsbehörde zu prüfen, ob behördliche Maßnahmen, wie beispielsweise eine Verkehrsbeschränkung („Tätigkeitsverbot“), erforderlich sind.

Das Betreten folgender Einrichtungen sollte währen der Dauer der Erkrankung vermieden werden*:

  • Alten- und Pflegeheime zu Besuchszwecken
  • Betriebe zur Lebensmittelherstellung, -erzeugung oder - abgabe
  • sonstige Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung
  • Krankenanstalten zu Besuchszwecken
  • Kuranstalten zu Besuchszwecken
  • stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe zu Besuchszwecken
  • Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung
  • Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben
  • Primarschulen (Volksschulen, Sonderschulen)
  • sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren einschließlich solcher durch Tagesmütter bzw. Tagesväter
  • öffentliche Bäder

*Hinweis: eine etwaige Vergütung eines Verdienstentgangs bedarf jedenfalls einer behördlich angeordneten Maßnahme mittels Bescheid (Absonderung oder Verkehrsbeschränkung)

Bei PatientInnen in Gesundheitseinrichtungen oder BewohnerInnen von Pflegeeinrichtungen und Altenheimen gelten bis 48 Stunden nach Abklingen der Symptome folgende Empfehlungen:

  • Benützung einer eigenen Toilette
  • besondere Beachtung der Hygienevorschriften
  • Ausschluss von der Benützung von Gemeinschaftsverpflegungen
  • laufende Desinfektion aller Gegenstände und Flächen, die in Kontakt mit infektiösen Ausscheidungen gekommen sein können
  • wenn möglich Unterbringung im Einzelzimmer

Wenn Ihnen vom Amtsarzt / von der Amtsärztin weitergehende Verhaltensregeln auferlegt worden sind, sind diese genau einzuhalten. Sollten Sie sich krank fühlen, kontaktieren Sie – wie bei sonstigen Erkrankungen – Ihren Hausarzt / Ihre Hausärztin für eine Krankmeldung.

Ende der Maßnahmen

Sofern nicht im Rahmen einer behördlichen Maßnahme anders angeordnet, können 48 Stunden nach Abklingen der Symptome die Tätigkeiten im Bereich der Erzeugung, Herstellung oder Abgabe von Lebensmitteln wiederaufgenommen werden. Ebenso können Kinder unter 11 Jahren 48 Stunden nach Abklingen der Symptome wieder Schulen, Kindergärten, Kindergrippen bzw. andere Kinderbetreuungs- und Gemeinschaftseinrichtungen besuchen.

Weitere mikrobiologische Kontrolluntersuchungen/Stuhlproben sind im Regelfall nicht erforderlich. 

Wenn Ihnen behördliche Maßnahmen für die Dauer Ihrer Erkrankung vorgeschrieben worden sind (zB. Verkehrsbeschränkung), werden Sie ersucht der zuständigen Gesundheitsbehörde Ihre Genesung bekannt zu geben.

Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Gesundheitswesen, Landessanitätsdirektion
Landhausplatz 1, Haus 15B 3109 St. Pölten
E-Mail: sanitaetsstab@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-12906
Fax: 02742/9005-12875   
Letzte Änderung dieser Seite: 21.6.2023
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