Abfallbehandlungsanlagen – Genehmigung von mobilen Anlagen
Allgemeine Informationen
Folgende mobile Abfallbehandlungsanlagen müssen von der Landeshauptfrau genehmigt werden:
- Anlagen zur Behandlung von Elektro- oder Elektronikaltgeräten oder Teilen aus Elektro- oder Elektronikaltgeräten
- Anlagen zur Behandlung von Altkraftfahrzeugen oder Teilen aus Altkraftfahrzeugen
- Zerkleinerungsanlagen für bestimmte Holzabfälle (z.B. Spanplattenabfälle)
- Brechanlagen für bestimmte mineralische Baurestmassen (z.B. Gleisschotter, Bitumen, Asphalt)
- Zerkleinerungsanlagen für Abfälle
- Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen, einschließlich Pyrolyse und Vergasung
- Siebanlagen
- Sichtanlagen
- sonstige Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle
Bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit bereits genehmigten Anlagen zur Behandlung von Abfällen müssen der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Dies betrifft folgende Fälle:
- Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik
- Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten
- Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch in den Auswirkungen gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen
- sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf Menschen oder Umwelt haben können
- Unterbrechung des Betriebs
- Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln, oder die Einschränkung der genehmigten Kapazität
- Auflassung der Behandlungsanlage bzw. eines Anlagenteils
Zuständige Stellen
Zuständig für Genehmigungen betreffend mobile Abfallbehandlungsanlagen ist die Abteilung Anlagenrecht (WST 1) des Amtes der NÖ Landesregierung.
Hinweis: Örtlich zuständig ist jener Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Antragsteller oder die Antragstellerin (Inhaber und Inhaberin der mobilen Behandlungsanlage) seinen oder ihren Sitz hat. Liegt der Sitz des Antragstellers oder der Antragstellerin nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:
- Angaben über Art, Zweck und Umfang der vorgesehenen Behandlung;
- Angaben über die zu behandelnden Abfallarten und die Behandlungsverfahren;
- allgemeine Kriterien für die Aufstellungsorte;
- eine Anlagenbeschreibung, einschließlich der erforderlichen Pläne und Skizzen;
- eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 Abs. 3);
- eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen.
Kosten
Die Kosten richten sich nach den verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
Zusätzliche Informationen
Wenn es erforderlich ist, muss die Behörde geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben, um die Einhaltung der folgenden Voraussetzungen zu wahren:
- Das Leben und die Gesundheit der Menschen werden nicht gefährdet.
- Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.
- Nachbarn und Nachbarinnen werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.
- Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn und Nachbarinnen werden nicht gefährdet (unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen).
- Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik verwertet oder - soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß beseitigt.
- Auf die sonstigen öffentlichen Interessen des AWG 2002 wird Bedacht genommen.
Außerdem muss die Behörde die grundsätzlichen Anforderungen an mögliche Standorte, unter Berücksichtigung ihrer Umgebung und der zu erwartenden Emissionen, und die Maßnahmen zum Schutz möglicher Nachbarn und Nachbarinnen vorschreiben.
Hinweis: Wenn die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, muss die Behörde den Genehmigungsantrag abweisen.
Rechtsgrundlagen
- § 52 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
- Verordnung über mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen
Ihre Kontaktstelle des Landes
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Auskunft: 02742/9005-15390
Fax: 02742/9005-15280