Fischerei

Erfahren Sie mehr über die rechtliche Basis, Voraussetzungen und Möglichkeiten für die Ausübung der Fischerei in NÖ und die Fischereiförderung  

Grundsätzliches

Die Kernbereiche der Fischerei in Niederösterreich sind landesrechtlich geregelt. Die Aquakultur (Fischzucht) wird jedoch hauptsächlich durch unionsrechtliche und bundesrechtliche  Vorschriften bestimmt. Gegenstand der hier präsentierten Darstellung sind die geltenden landesrechtlichen Regelungen für die Fischerei in Niederösterreich

Wesentliche rechtliche Grundlagen für die Fischerei in NÖ

  • NÖ Fischereigesetz 2001: Enthält Regelungen zu den Bereichen Allgemeines, fischereipolizeiliche Bestimmungen, Fischerkarten und Fischergastkarten, Fischereischutz, Fischereireviere, Beziehung der Fischerei zu anderen Rechten, Fischereikataster, NÖ Landesfischereiverband sowie Übertretungen und Strafen;
  • NÖ Fischereiverordnung 2002: Regelt die für die Fischereiausübung bedeutsamen Schonzeiten und Brittelmaße für heimische bzw. eingebürgerte Fischarten, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln. 

    Beide Rechtsvorschriften wurden vom Land NÖ erlassen.
  • Daneben hat der NÖ Landesfischereiverband Verordnungen insbesondere über die Fangstatistik, den Fangbericht, den Fischerkurs, den Fischereiaufseherkurs, die Höhe der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages sowie die Weiterbildung von Fischereiaufsehern erlassen. 

Fischereipolizeilich wichtige Erfordernisse für die Ausübung der Fischerei in NÖ

  • Besitz einer gültigen NÖ Fischerkarte (= Jahreskarte) oder gültigen NÖ Fischergastkarte (= 30 Tageskarte) samt amtlichem Lichtbildausweis;
  • Im Falle der Gegenseitigkeit genügt auch eine amtlich ausgestellte gültige Fischerlegitimation eines anderen Bundeslandes oder von außerhalb Österreich, sofern der Besitzer seinen Hauptwohnsitz außerhalb Österreich hat (= auswärtige Fischerlegitimation);  weist eine solche Fischerlegitimation kein Lichtbild auf, ist zusätzlich ein amtlicher Lichtbildausweis erforderlich; eine beglaubigte Übersetzung ist notwendig, wenn Dokumente nicht in deutscher Sprache abgefasst sind; 
  • Vor Fischereiausübung (Ausnahme: NÖ Fischergastkarte) sind der jährliche Verbandsbeitrag und die Fischerkartenabgabe an den NÖ Landesfischereiverband zu entrichten und ist der Nachweis darüber ebenso mitzuführen;
  • Besitz einer Lizenz (privatrechtliche Erlaubnis) für ein bestimmtes Fischwasser, sofern man nicht selbst Fischereiausübungsberechtigter ist;
  • Personen, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben benötigen eine Lizenz und dürfen nur unter Aufsicht und Anwesenheit einer volljährigen Person fischen, die entweder eine gültige NÖ Fischerkarte, NÖ Fischergastkarte oder auswärtige Fischerlegitimationen mit sich führt.

NÖ Fischerkarte

  • Eine NÖ Fischerkarte bzw. ein Duplikat erhalten Sie auf Antrag beim NÖ Landesfischereiverband (für die Ausstellung ist der Vorsitzende oder eine von ihm dazu ermächtigte Person zuständig); 
  • Voraussetzung für die erstmalige Erlangung einer NÖ Fischerkarte ist der Besuch eines Fischerkurses mit bestandener integrierter Abschlussprüfung. Angerechnet wird auch eine gleichwertige Ausbildung.
  • Nähere Auskünfte erteilt der NÖ Landesfischereiverband.

NÖ Fischergastkarte und Lizenz

  • Eine NÖ Fischergastkarte und Lizenz erhalten Sie auf Antrag direkt beim betreffenden Fischereiausübungsberechtigten (= Gewässerbewirtschafter);
  • Voraussetzung zur Erlangung einer NÖ Fischergastkarte ist die Glaubhaftmachung entsprechender fischereifachlicher Kenntnisse (z.B. Besitz einer auswärtigen Fischerlegitimation).
  • Nähere Auskünfte erteilt der NÖ Landesfischereiverband.

Gebühren, Abgaben, Entgelte, Verbandsbeitrag, Fischerkartenabgabe

Für die Erlangung einer NÖ Fischerkarte, NÖ Fischergastkarte bzw. Lizenz sind entsprechende Gebühren, Abgaben bzw. Entgelte zu leisten. Die NÖ Fischerkarte und auswärtige Fischerlegitimationen sind in Niederösterreich nur dann gültig, wenn der Verbandsbeitrag und die Fischerkartenabgabe an den NÖ Landesfischereiverband entrichtet wurden.

Zur Erleichterung der Entrichtung des Verbandsbeitrages und der Fischerkartenabgabe übermittelt der NÖ Landesfischereiverband einmal pro Jahr einen Zahlschein an seine Mitglieder. Nachträgliche Anforderungen von Zahlscheinen sind direkt an den NÖ Landesfischereiverband zu richten.
Nähere Auskünfte erteilt der NÖ Landesfischereiverband.

Fischereiaufsicht in NÖ

  • Zwingend unterliegen alle Fischereireviere und fakultativ andere Fischwässer der Aufsicht von dafür bestellten und beeideten Fischereiaufsehern;
  • Fischereiaufseher haben zur Erlangung der fachlichen Befähigung einen Fischereiaufseherkurs mit bestandener integrierter Abschlussprüfung  zu absolvieren und alle fünf Jahre verpflichtend an einer Weiterbildung teilzunehmen. Angerechnet wird auch eine gleichwertige Ausbildung.
  • Nähere Auskünfte erteilt der NÖ Landesfischereiverband.

Fischereikataster

  • Der Fischereikataster enthält im öffentlichenTeil Informationen über die in Niederösterreich eingeteilten Fischereireviere sowie deren Fischerei(ausübungs)berechtigte und die Fischereiaufseher.
  • Er wird vom jeweils zuständigen Fischereirevierverband geführt, liegt dort und beim NÖ Landesfischereiverband zur Einsicht auf.
  • Aus diesem können Sie erfahren, wo Sie die Fischerei in den Fischereirevieren Niederösterreichs ausüben können.
  • Unabhängig davon kann die Fischerei auch in anderen Gewässern von NÖ ausgeübt werden. Dafür gibt es allerdings keine zentrale Übersicht. 
  • Nähere Auskünfte über diese lokalen Möglichkeiten zur Fischereiausübung erhalten Sie in der Regel im Wege über die Gemeinden und Tourismusverbände.

Fischereiförderung

Der NÖ Landesfischereiverband kann auf Antrag nach Maßgabe der vorhandenen Mittel Aktivitäten zur Förderung der Fischerei und der Forschung, insbesondere zur Sicherung der Artenvielfalt, zur Überwachung des Erhaltungszustandes und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume der Fischarten in Niederösterreich finanziell unterstützen.
Nähere Auskünfte dazu erteilt der NÖ Landesfischereiverband.

Wichtige Fischereibehörden in NÖ

  • Der NÖ Landesfischereiverband besorgt mit seinen 5 Fischereirevierverbänden den Großteil der behördlichen Fischereiverwaltung in Niederösterreich;
  • Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind nur in einzelnen Angelegenheiten fischereibehördlich tätig. 
weiterführende Links

Ihre Kontaktstelle des Landes 

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Agrarrecht
Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten E-Mail: post.lf1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-12881
Fax: 02742/9005-13050
Letzte Änderung dieser Seite: 13.2.2020
© 2024 Amt der NÖ Landesregierung