Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher

Was ist ein Jagdaufseher/eine Jagdaufseherin? Wie werde ich Jagdaufseher oder Jagdaufseherin?   


Was ist ein Jagdaufseher bzw. eine Jagdaufseherin?

Ein Jagdaufseher bzw. eine Jagdaufseherin ist eine Person, die vom Jagdausübungsberechtigen bzw. der Jagdausübungsberechtigten der Behörde gegenüber als solche gemeldet wurde. Sie hat den Status einer öffentlichen Wache und als solche polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen. Sie ist der "verlängerte Arm" der Behörde, wenn es um die Einhaltung der Bestimmungen des Jagdrechtes geht.


Was sind die Aufgaben eines Jagdaufsehers bzw. einer Jagdaufseherin

Der Jagdaufseher bzw. die Jagdaufseherin hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:

  • Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz des Wildes
  • Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und behördlichen Anordnungen
  • Überwachung der Einhaltung sonstiger einschlägiger, insbesondere strafrechtlicher Bestimmungen
  • Betreuung des Wildes
  • Schutz des Wildes vor Wilddieben und Raubzeug

Jagdaufseher bzw. Jagdaufseherinnen sind berechtigt und verpflichtet bei Übertretungen von Vorschriften Anzeigen zu erstatten. So haben sie z.B. Personen anzuzeigen, deren Hunde im Wald frei herumlaufen, da diese eine Gefährdung für das Wild darstellen. Sie haben - unter bestimmten Voraussetzungen - auch das Recht Personen, die gegen jagdrechtliche Bestimmungen verstoßen haben festzunehmen, um sie zur Feststellung von deren Identität der Polizei vorzuführen.


Wann kann ich die Jagdaufsichtsprüfung ablegen?

Zur Ablegung der Jagdaufsichtsprüfung müssen Sie sich bei der Bezirksverwaltungsbehörde anmelden, in deren Verwaltungsbereich Sie Ihren Wohnsitz haben (Hauptwohnsitz, wenn dieser nicht in NÖ liegt, dann ein ev. vorhandener weiterer Wohnsitz, an dem Sie gemeldet sind). Haben Sie keinen Wohnsitz in Niederösterreich müssen Sie sich beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Agrarrecht (Adresse siehe unten) schriftlich anmelden. 

Zur Ablegung der Jagdaufsichtsprüfung ("Prüfung für den Wachdienst zum Schutz der Jagd") werden Sie nur dann zugelassen, wenn Sie

  • die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz besitzen,
  • das 21. Lebensjahr vollendet haben oder die Berufsjägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,
  • eine gültige Jagdkarte besitzen,
  • über körperliche und geistige Eigenschaften verfügen, welche ihre Betrauung mit den Rechten und Pflichten eines öffentlichen Aufsichtsorgans gerechtfertigt erscheinen lassen und vertrauenswürdig sind,
  • von der Bestätigung und Beeidigung als Jagdaufseher nicht ausgenommen sind und
  • entweder eine mindestens zweijährige praktische Verwendung im Jagddienst (Dienstzeugnis) oder
  • eine mindestens fünfjährige praktische Betätigung in allen im Laufe des Jagdjahres sich
    ergebenden Erfordernissen des Jagdbetriebes und der Wildhege nachweisen (Bestätigung des Bezirksjägermeisters), und
  • nachweisen können, dass sie während der Zeiten, in denen sie Ihre Praxis geleistet haben (siehe die zwei vorhergehenden Punkte) im Besitz gültiger Jagdkarten waren.  

Wenn Sie die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst (leitender Forstdienst) oder die Berufsjägerprüfung abgelegt haben, brauchen Sie keine Jagdaufseherprüfung abzulegen um als Jagdaufseherin bzw. Jagdaufseher bestätigt und beeidigt zu werden.

Die Anerkennung von ausländischen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich (sh. § 67a NÖ JG). Voraussetzungen sind insbesondere Gleichwertigkeit und Erlangung des Berufszugangs im Herkunftsstaat durch den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis.


Weiterbildung der Jagdaufseher bzw. Jagdaufseherinnen

Jagdaufsichtsorgane müssen zur Weiterbildung innerhalb von 3 Jahren mindestens einen, vom NÖ Landesjagdverband veranstalteten Kurs besuchen (vgl. § 68a NÖ JG). Tun Sie das nicht, hat ihnen die Behörde ihre Jagdaufsichtsberechtigung zu entziehen. 

 
weiterführende Links

Ihre Kontaktstelle des Landes 

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Agrarrecht
Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten E-Mail: post.lf1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-12881
Fax: 02742/9005-13050
Letzte Änderung dieser Seite: 23.7.2024
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