Gasautoumbauten

Informationen zu Gasnachrüstsystemen für Kraftfahrzeuge

Allgemein

Beim Nachrüsten eines Kraftfahrzeuges auf Flüssiggas- oder Erdgas- Betrieb muss die Einhaltung der ECE-Regelung ECE-R 115 nachgewiesen werden. Bauteile der Gasanlage müssen bei Betrieb mit Flüssiggas (LPG) bzw. mit komprimiertem Erdgas (CNG) den Regelungen ECE-R 67 (LPG) bzw. ECE-R 110 (CNG) entsprechen.

Beim Import von nachgerüsteten Gebrauchtfahrzeugen muss ebenfalls die ECE-Regelungen ECE-R 115 nachgewiesen werden.

Wenn für das gegenständliche Nachrüstsystem keine Genehmigung nach ECE-R 115 vorliegt, ist jedenfalls ein Gutachten über die technische Gleichwertigkeit notwendig.


Verwendungsauflagen

Nach der Umrüstung muss eine Betriebsvorschrift vorhanden sein und ein Betriebsbuch geführt werden.


Notwendige Unterlagen

- Werkstattbestätigung über sach- und fachgerechten Umbau

- Nachweis der Regelung 115 durch Freigabe (UBS = Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Fahrzeugherstellers bzw. des Bevollmächtigten des Fahrzeugherstellers oder ein Gutachten eines Ingenieurkonsulenten (ehem. Ziviltechniker) oder einer anderen geeigneten neutralen Prüfstelle (akkreditierte, zertifizierte Prüfeinrichtung)

  • erforderlichenfalls einen Wiegezettel (Eigengewicht und/oder Achslasten des Fahrzeuges)
  • Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigung, Datenauszug, etc.) im Original
  • Weitere erforderliche Nachweise werden bei der Prüfung festgelegt
FAQ (häufig gestellte Fragen)



Wir bitten um Bekanntgabe Ihrer Telefonnummer für eine raschere Bearbeitung.


Ihre Kontaktstelle des Landes für Kraftfahrzeugangelegenheiten

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten (WST8)
Landhausplatz 1, Haus 7 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst8@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9020
Fax: 02742/9005-16030
Letzte Änderung dieser Seite: 7.3.2025
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