Wiederkehrende Überprüfung (Pickerl)

Überprüfung nach §57a KFG 1967  

Grundsätzliches

Alle Fahrzeuge müssen regelmäßig überprüft werden. Davon ausgenommen sind:

  • Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von maximal 10 km/h,
  • Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,
  • Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h,
  • Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h


Fälligkeitsdatum

Fälligkeit des Pickerls (der wiederkehrenden Überprüfung): Das Monat der erstmaligen Zulassung.

Diese Fälligkeit kann aber über Antrag verlegt werden, um zum Beispiel für einen Lastkraftwagen und dessen Anhänger zum gleichen Zeitpunkt die wiederkehrende Überprüfung vornehmen zu können. Der Antrag auf Verlegung des Begutachtungstermines ist bei der zuständigen Zulassungsbehörde (BH, BPD, Mag.), nicht bei einer Zulassungsstelle der Versicherung, zu stellen.


§57a Begutachtungsperioden und Toleranzfristen

Die Pickerlüberprüfungen (wiederkehrenden Überprüfungen gem. § 57a) sind in folgenden Abständen durchzuführen: §57a Begutachtungsperioden und Toleranzfristen (pdf, 0,1 MB)



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Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten (WST8)
Landhausplatz 1, Haus 7 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst8@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9020
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Letzte Änderung dieser Seite: 7.3.2025
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