Gesetzliche Grundlagen zum Thema Feuerwehr
Feuerwehrgesetz 2015
Inhaltliche Neustrukturierung
Das NÖ Feuerwehrgesetz erhielt eine neue inhaltliche Struktur. Es gliedert sich in die beiden Hauptstücke „Feuer- und Gefahrenpolizei" und „Organisation des Feuerwehrwesens", die in übersichtliche und inhaltlich zusammenhängende Abschnitte aufgeteilt sind. Die bisherige Trennung von Feuer- und Gefahrenpolizei entfiel. Regelungen mit gleichem Anwendungsbereich wie etwa das Wahlrecht der Freiwilligen Feuerwehren sowie der Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes wurden zusammengefasst.
Insgesamt wurde dadurch die Verständlichkeit und Übersichtlichkeit des Gesetzes erheblich verbessert. Aus diesen Gründen wurde auch einer Neufassung des Gesetzes der Vorzug gegeben.
Feuer- und Gefahrenpolizei
Der Schwerpunkt in diesem Bereich lag in der Anpassung der feuerpolizeilichen Vorschriften, Verbote und Beschränkungen im Zusammenhang mit der Lagerung brandgefährlicher Materialien in und außerhalb von Gebäuden, dem Verbrennen im Freien sowie die Verwendung von Dekorationsmittel bei Veranstaltungen an die heutigen Anforderungen des Brandschutzes.
In vielen Fällen wurden daher Ausnahmen und Geringfügigkeitsgrenzen eingeführt, um einen praxisbezogenen Vollzug zu gewährleisten (z. B. Lagerungen auf Dachböden bzw. in Garagen).
Anforderungen des betrieblichen Brandschutzes wurde auf jene Betriebe eingeschränkt, die wegen ihres Gefahrenpotenzials eines erhöhten Brandschutzes bedürfen.
Die Überprüfung dieser Vorschriften erfolgt im Rahmen der feuerpolizeilichen Beschau in Zehnjahresintervallen, sonst in der Regel nur bei begründetem Verdacht einer Brandgefahr. Die selbstständige Durchführung und Organisation der feuerpolizeilichen Beschau für die Gemeinde liegt wie schon bisher beim zuständigen Rauchfangkehrer, der erforderlichenfalls weitere Sachverständige (z. B. Feuerwehrvertreter) beizuziehen hat.
Der Umfang der feuerpolizeilichen Beschau wurde neu definiert und umfasst im Wesentlichen die Überprüfung der Einhaltung feuerpolizeilicher Vorschriften und Vorschreibungen nach dem NÖ Feuerwehrgesetz 2015. Im Bereich der Überprüfungs- und Kehrtätigkeiten des Rauchfangkehrers wurde der Überprüfungsumfang auf jene Gegenstände und Tätigkeiten eingeschränkt, die sicherheitsrelevant sind bzw. der unmittelbaren Abwehr von Brandgefahren dienen.
Zur Sicherstellung eines optimalen Ablaufs von Feuerwehreinsätzen wurden Rechtsgrundlagen für notwendige Zutrittsverbote zum Einsatzbereich sowie die Räumung von Grundstücken und Gebäuden aber auch für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach einem Brand (Brandwache, Aufräumungsmaßnahmen) neu geschaffen.
Feuerwehrorganisation
Ein Hauptziel in diesem Bereich war, die organisatorischen Bestimmungen für die Feuerwehren als auch den NÖ Landesfeuerwehrverband, die sich bis dato teilweise in unterschiedlichen Rechtsquellen befanden, zusammenzufassen, zu vereinheitlichen und erforderlichenfalls zu ergänzen.
Dies betraf vor allem den Bereich des Wahlrechts, wo einheitliche Bestimmungen betreffend Wahlausschreibung und -durchführung, Wahlvoraussetzungen, Funktionsperiode, Beendigung von Funktionen und Wahlanfechtung aufgenommen wurden.
Der Landesfeuerwehrtag, der den Landesfeuerwehrkommandanten wählt, wurde auf eine demokratischere Basis gestellt und erweitert.
Bestimmungen betreffend die Einsatzleitung der Feuerwehren wurden in das Gesetz aufgenommen.
Das Feuerwehrregister wird zukünftig nicht mehr vom Land NÖ, sondern vom NÖ Landesfeuerwehrverband geführt.
Die Vorschreibung einer Betriebsfeuerwehr entfällt künftig, wenn eine solche bereits nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eingerichtet wurde.
Mit der Einführung der Organstellung der Bezirksfeuerwehrkommandanten und Abschnittsfeuerwehrkommandanten wurde die Eigenverantwortung und Selbständigkeit dieser Funktionäre bei der Führung ihrer Geschäfte gestärkt.
Das Rechnungswesen im NÖ Landesfeuerwehrverband wurde durch Regelungen betreffend Voranschlag, Rechnungsabschluss, Rechnungsprüfung und Abschluss von Rechtsgeschäften ergänzt.
Es erfolgten Anpassungen bei Vertretungsregelungen und persönlichen Voraussetzungen für bestimmte Funktionen.
Bestimmungen zum Disziplinarrecht der Feuerwehrmitglieder schließen den organisatorischen Teil ab.
Quelle: Der gesamte Artikel erschien in der NÖ Gemeinde 7/2015.
NÖ Feuerwehr-Ausrüstungsverordnung und Förderungsrichtlinie
Die NÖ Feuerwehr-Ausrüstungsverordnung, LGBl. 4400-0, ist mit 22. Juli 2011 in Kraft getreten.
Sie ersetzt die bisherige NÖ Feuerwehr-Mindestausrüstungsverordnung.
Bitte beachten Sie dabei die Förderungsrichtlinie ab 07.08.2024.
Aufgrund der NÖ Feuerwehr-Ausrüstungsverordnung obliegt die Feststellung der Feuerwehrausrüstung nunmehr der Gemeinde nach einem einheitlichen Berechnungsmodell auf Grundlage einer Risikoanalyse. Die FeuerwehrkommandantInnen bzw. der NÖ Landesfeuerwehrverband sind bei zu ziehen. Das Ergebnis ist der NÖ Landesregierung und dem NÖ Landesfeuerwehrverband vorzulegen. Die Vorlage an die NÖ Landesregierung ersetzt alle bisherigen Feststellungen.
In Ergänzung der NÖ Feuerwehr-Ausrüstungsverordnung hat der NÖ Landesfeuerwehrverband eine Berechnungsmatrix samt Anleitungen bzw. Erläuterungen erstellt, deren Verwendung für die Feststellung der Feuerwehrausrüstung notwendig ist. Das gesamte Infopaket steht auf der Homepage des NÖ Landesfeuerwehrverbandes (http://www.noelfv.at/) für die Feuerwehren und Gemeinden zur Verfügung.
- NÖ Feuerwehr-Ausrüstungsverordnung
- Förderungsrichtlinie (2024)
- Infopaket auf der Homepage des NÖ Landesfeuerwehrverbandes
Weitere Gesetze und Verordnungen
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