Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 12.02.2025 )

Marktgemeinde Ybbsitz, Ybbsitz, Projekt Hochwasserschutz Prollingbach „Einödhammer“ Grst.Nr. 10/2, 1068/1, 1068/2, 1068/3, uA., alle KG Prolling

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 29.08.2018, AMW2-WA-17164/001 und AMW2-NA-1767/001, wurde der Marktgemeinde Ybbsitz, vertreten durch die Wildbach- und Lawinenverbauung, unter Spruchteil I. die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Hochwasserschutzmaßnahmen zum Projekt Hochwasserschutz Prollingbach "Einödhammer“ im Standort 3341 Ybbsitz, in der KG Prolling, konkret für die Errichtung und den Betrieb der Geschiebe-rückhaltesperre Einödhammer, hm 32,05 bis 37,40, und für lineare Maßnahmen Einödhammer hm 30,30 bis 32,05, am Prollingbach in der Marktgemeinde Ybbsitz, erteilt. Die Bauvollendungsfrist wurde bis 31.10.2023 erteilt. Mit Mail vom 06.12.2023 erfolgte von der Wildbach- und Lawinenverbauung eine Fertigstellungsmeldung zu den mit Bescheid vom 29.8.2018 (AMW2-WA-17164/001 sowie AMW2-NA-1767/001) bewilligten Hochwasserschutzmaßnahmen Prollingbach „Einödhammer“ und wurde mitgeteilt, dass im Wesentlichen eine projektgemäße Umsetzung erfolgte und ein genauer Ausführungsbericht inkl. Kollaudierungslageplan bis Ende Jänner 2024 nachgereicht wird. Am 25.09.2024 wurden sodann von der PULSE Engineering GmbH, Herrn DI Guger, Ausführungsunterlagen, datiert mit 13.09.2024, ha. in Papier eingelangt am 4.11.2024, nachgereicht. Im Ausführungsbericht wurden gegenüber der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung folgende Änderungen angegeben: o) eschiebesperre Einödhammer, hm 35,80 - hm 36,60, Böschungssicherung Landesstraße L98 wurde nicht ausgeführt; o) hm 35,80 - hm 36,20, Sohlgurte wurden nicht ausgeführt; o) Tosbeckenendschwelle wurde nicht ausgeführt; Zufahrt Tosbecken wurde nicht ausgeführt; o) Lineare Maßnahmen Einödhammer, hm 30,30 - hm 31,45, niveaugleiche Steinsohlgurte wurden nicht ausgeführt. Von der Wasserrechtsbehörde ist nunmehr im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu prüfen, ob die Anlage bescheidgemäß errichtet und die vorgeschriebenen Auflagen erfüllt wurden, bzw. die durchgeführten Änderungen nachträglich bewilligt werden können. Von Herrn Georg Kromoser wurde im Zuge der Ausführung am 01.12.2022 bezüglich der Herstellung der Zufahrt zu Grst.Nr.60, KG Prolling, mitgeteilt, dass diese nicht zur Ausführung gelangt ist. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten beraumt hierüber eine Augenscheinsverhandlung für Mittwoch, den 12. Februar 2025 an.
Treffpunkt: 8:30 Uhr am Gemeindeamt der Marktgemeinde Ybbsitz, Markt 1, 3341 Ybbsitz.



Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft AmstettenE-Mail: post.bham@noel.gv.at
Tel: 07472 9025, Fax: (0 74 72) 9025-21000
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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