Die Bibliotheksordnung der NÖ Landesbibliothek
§ 1 Widmung
Die Niederösterreichische Landesbibliothek ist die öffentliche wissenschaftliche Universalbibliothek des Bundeslandes Niederösterreich sowie die administrative Bibliothek des Amtes der NÖ Landesregierung.
Als Dienstleistungseinrichtung steht sie neben den Erfordernissen des Amtes der NÖ Landesregierung der Öffentlichkeit, insbesondere den NÖ Landesbürgern, zur Verfügung. Sie dient ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
§ 2 Aufgaben
(1) Aufgabe der Niederösterreichischen Landesbibliothek ist es, die wissenschaftliche Forschung und die Aus- und Weiterbildung zu unterstützen. In Erfüllung dieser Aufgabe hat sie insbesondere
- a) das in Niederösterreich erschienene und Niederösterreich betreffende Schrifttum und sonstige Informations-
träger nach Maßgabe ihrer Bedeutung für das Land vollständig zu sammeln und zu bewahren (Kulturgutsicherung)
und - b) den wissenschaftlich Tätigen, insbesondere den NÖ Landesbürgern, entsprechende Fachliteratur bzw.
erforderlichen Informationsträger wie die Infrastruktur zu deren Benützung zur Verfügung zu stellen.
(2) Gemäß ihrer Funktion als wissenschaftliche Universalbibliothek hat die Niederösterreichische Landesbibliothek die wesentlichen Nachschlage- und Standardwerke aller wissenschaftlichen Disziplinen und insbesondere die Werke der historischen und landeskundlichen Fächer zu sammeln, ihrer Funktion als Amtsbibliohek entsprechend das wesentliche amtliche Schrifttum, Gesetzeswerke, einschlägige Gesetzeskommentare sowie rechts- und verwaltungskundliches Schrifttum und Rechtsdatenbanken zu erwerben; dabei ist
vor allem auf den Bedarf des Amtes der NÖ Landesregierung Rücksicht zu nehmen.
§ 3 Gliederung
Die Niederösterreichische Landesbibliothek gliedert sich in folgende Sammlungen:
- Druckschriftensammlung
Der Druckschriftensammlung obliegen insbesondere die Beschaffung, Aufschließung und Bereitstellung von
Druckwerken und sonstigen Informationsträgern, soweit sie nicht einer anderen Sammlung zugewiesen sind. Die Druckschriftensammlung umfaßt auch die Zeitschriftenabteilung, die Flugblätter- und Plakatesammlung sowie die Sammlung audio-visueller Medien. - Sondersammlungen
a) Topographische Sammlung
Der Topographischen Sammlung obliegen insbesondere die Beschaffung, Aufschließung und Bereitstellung von geographisch-topographischen Ansichten niederösterreichischer Orte und Objekte.
b) Kartensammlung
Der Kartensammlung obliegen insbesondere die Beschaffung, Aufschließung und Bereitstellung von Landkarten, Plänen, Atlanten und anderen kartographischen Produkten und Informationsträgern.
c) Porträtsammlung, Exlibris-Sammlung
Der Porträt- und Exlibris-Sammlung obliegen insbesondere die Beschaffung, Aufschließung und
Bereitstellung von graphischen und fotografischen Porträts sowie von Bucheignerzeichen von Persönlichkeiten aus Politik, Verwaltung, Kirche, Wissenschaft, Kunst, Kultur, Wirtschaft und Sport, die für Niederösterreich von Bedeutung sind.
d) Burgenkundliche SammlungDer Burgenkundlichen Sammlung obliegen insbesondere die Führung einer Literaturdokumentation über niederösterreichische Burgen, Schlösser und historische Wehrbauten sowie die Pflege und
Bereitstellung der von Prof. Felix Halmer gesammelten Objekte des „NÖ Burgenarchivs“, soweit sie
nicht anderen Sammlungen zugewiesen wurden.
e) Kupferplatten- und Druckstöckesammlung
Der Kupferplatten- und Druckstöckesammlung obliegen die Pflege und Bereitstellung der historischen Kupferplatten und Druckstöcke. - Restaurierungswerkstätte
Der Restaurierungswerkstätte obliegen insbesondere die Restaurierung der Bestände der Niederösterreichischen Landesbibliothek sowie die Durchführung graphischer Arbeiten für hauseigene Zwecke. Restaurierungsarbeiten für das NÖ Landesarchiv und das NÖ Landesmuseum, andere Bereiche der
niederösterreichischen Landesverwaltung oder außerhalb der NÖ Landesverwaltung stehende Einrichtungen
können im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten, gegebenenfalls gegen Spesenersatz, nach Bewilligung durch den Bibliotheksdirektor durchgeführt werden.
§ 4 Katalogisierung und Kennzeichnung
Alle in den Bestand der Niederösterreichischen Landesbibliothek aufzunehmenden Objekte sind gemäß den Katalogisierungsvorschriften des wissenschaftlichen Bibliothekswesens Österreichs mit Rücksichtnahme auf die Katalogisierungspraxis der Niederösterreichischen Landesbibliothek zu katalogisieren und mit einem Eigentumsvermerk (Stempel) sowie der Inventarnummer (Signatur) zu versehen. Für Inventar- bzw. Zugangsnummern ist nach Möglichkeit das System „numerus currens“ zu verwenden. Die Aufschließung der Bestände erfolgt durch die Nominal- und Sachkatalogisierung. Für die Bestände der Sondersammlungen können die Eigenart der Sammelobjekte berücksichtigende Sonderkatalogisierungsformen gewählt werden.
§ 5 Ankäufe und andere Zugänge
Über Ankauf der Objekte und Verwendung der sonstigen Zugänge entscheidet der Bibliotheksdirektor im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis.
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die Niederösterreichische Landesbibliothek ist an Werktagen für die Benützung geöffnet. An Samstagen ist die Festlegung verkürzter Öffnungszeiten oder die Schließung der Bibliothek zulässig. Die Öffnungszeiten werden vom Bibliotheksdirektor unter Beachtung des Dienstleistungscharakters der NÖ Landesbibliothek festgelegt, wobei für die der Druckschriftensammlung das Einvernehmen mit der Landesamtsdirektion herzustellen ist.
(2) Der Bibliotheksdirektor kann aus zwingenden Gründen (Reinigung, Revision, Personalmangel u. dgl.) die Schließung der Bibliothek für die allgemeine Benützung anordnen. Diese Zeit soll insgesamt jährlich vier Wochen nicht überschreiten. Die Entlehnung für den Dienstgebrauch des Amtes der NÖ Landesregierung sowie die
Rückgabe entlehnter Werke ist auch während der Schließtage zu vom Bibliotheksdirektor festgesetzten Zeiten zu gewährleisten.
§ 7 Benützung und Entlehnung
(1) Die Benützung der Bestände und der Einrichtungen der NÖ Landesbibliothek setzt einen zweckentsprechenden und schonenden Gebrauch voraus. Bestimmungen über Benützung und Entlehnung sind vom Bibliotheksdirektor in einer Benützungsordnung zu erlassen.
(2) Benützung und Entlehnung setzen voraus, dass die Veröffentlichung oder Verbreitung auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder Verfügungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden nicht unzulässig ist. Wenn der Schutz des Bestandes dies erfordert, hat der Bibliotheksdirektor besondere Benützungsvoraussetzungen festzulegen.
(3) für die Bereitstellung von Objekten der Sammlungen gelten darüber hinaus:
- a) bei Leihgaben für Ausstellungszwecke § 9
- b) bei Bereitstellung von Objekten zur Herstellung von Reproduktionen, die für die Veröffentlichung bestimmt sind, § 10.
§ 8 Fernleihe
(1) Die Niederösterreichische Landesbibliothek nimmt am österreichischen und internationalen Leihverkehr durch Bereitstellung ihrer eigenen Werke zur Entlehnung und durch Beschaffung von Werken im Wege der Fernleihe teil. Entlehnungen aus der Niederösterreichischen Landesbibliothek sind im Wege des österreichischen und internationalen Leihverkehrs nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die empfangende Stelle sich zur Beachtung der der Sicherung der entlehnten Werke dienenden Bestimmungen der Benützungsordnung der Niederösterreichischen Landesbibliothek verpflichtet und die Haftung für Beschädigung, Verlust und verspätete
Rückstellung übernimmt.
(2) Aufsätze und Druckwerke geringen Umfangs, Zeitungsartikel und kleine Teile eines Werkes sind von der Entlehnung im Leihverkehr der Bibliotheken ausgeschlossen, wenn die Bereitstellung von Reproduktionen möglich und rechtlich zulässig ist. Die Übermittlung von Reproduktionen anstelle bestellter Werke größeren Umfangs
ist nur im Falle des Einverständnisses des Bestellers zulässig.
(3) Bei der Bereitstellung durch die Fernleihe beschaffter Werke zur Benützung sind neben den Bestimmungen der Benützungsordnung der Niederösterreichischen Landesbibliothek die von der verleihenden Bibliothek gestellten Bedingungen zu beachten.
(4) Für jedes aus einer ausländischen Bibliothek im Wege des Leihverkehrs beschaffte Werk kann ein Spesenersatz eingehoben werden. Dieser darf die Höhe der vierfachen Auslandspostgebühr für Briefe der niedersten Gewichtsklasse nicht übersteigen. Die Verpflichtung zur Entrichtung einer von der ausländischen Bibliothek für
die Bereitstellung von Kopien verlangten Gebühr wird durch diese Bestimmung nicht berührt.
§ 9 Leihgaben für Ausstellungszwecke
(1) Die Verleihung von Beständen für Ausstellungen hat nur in berücksichtigungswürdigen Fällen zu erfolgen und setzt ein schriftliches Ansuchen sowie einen Leihvertrag voraus.
(2) Die Verleihung von besonders wertvollen Objekten an landesfremde Institutionen bedarf der Genehmigung durch das für die Niederösterreichische Landesbibliothek zuständige Mitglied der NÖ Landesregierung. Bei einer Leihdauer von mehr als einem Jahr ist überdies eine kollegiale Beschlussfassung der NÖ Landesregierung (entsprechend ihrer Geschäftsordnung) erforderlich.
(3) Die durch die Verleihung ausgelösten Kosten, wie Verpackung, Hin- und Rücktransport sowie Versicherung („von Nagel zu Nagel“), hat der Leihnehmer zu tragen.
(4) Ist der Leihnehmer eine Gebietskörperschaft, wird anstelle eines Versicherungsvertrages eine gleichlautende Haftungserklärung der Gebietskörperschaft akzeptiert, wenn die entlehnende Gebietskörperschaft dies wünscht.
(5) Die Versicherungswerte werden vom Leihgeber im Leihvertrag festgelegt.
(6) In sachlich begründeten Fällen kann der Bibliotheksdirektor verlangen, dass ein Bediensteter der Niederösterreichischen Landesbibliothek auf Kosten des Leihnehmers den Hin- und Rücktransport der Objekte begleitet, die Beschaffenheit der Ausstellungsräume und Gestaltungshilfen überprüft und gegebenenfalls den Auf- und Abbau der Leihgaben überwacht. Der Bibliotheksdirektor kann auch eine bestimmte Art des Transportes und/oder einen bestimmten Transportweg zur Bedingung des Leihvertrages machen.
(7) In dem im Einzelfall abzuschließenden Vertrag sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung der Leihgaben anzuführen.
§ 10 Bereitstellung von Beständen für Reproduktionszwecke
(1) Die Niederösterreichische Landesbibliothek kann aus ihren Beständen Vorlagen zur Herstellung photographischer Reproduktionen bereitstellen, wobei mit dem Benützer die Ablieferung je eines Negatives
bzw. eines Farbdiapositives von jedem reproduzierten Objekt an die Niederösterreichische Landesbibliothek oder die Entrichtung eines Spesenersatzes vereinbart werden kann.
(2) Die Bereitstellung von Vorlagen aus Beständen der Niederösterreichischen Landesbibliothek für Reproduktionen zum Zwecke der Veröffentlichung oder Schaustellung setzt weiters voraus:
- a) die Zustimmung der Niederösterreichischen Landesbibliothek zur Veröffentlichung oder Schaustellung;
- b) die Verpflichtung des Bestellers zur Veröffentlichung des Herkunftsnachweises;
- c) die Verpflichtung zur Entrichtung eines allfälligen Spesenersatzes;
- d) die Verpflichtung des Bestellers, die Veröffentlichung oder Schaustellung nicht ohne die hierfür nach dem Urheberrechtsgesetz erforderlichen Zustimmungen vorzunehmen und die Niederösterreichische Landesbibliothek gegenüber urheberrechtlichen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.
(3) Die Niederösterreichische Landesbibliothek kann mit dem Besteller die Ablieferung von Belegstücken der Veröffentlichung, für die die Reproduktionen bestimmt sind, vertraglich vereinbaren.
(4) Für die Verwendung von Beständen der Niederösterreichischen Landesbibliothek als Vorlage für Filmaufnahmen und dergleichen gelten diese Bestimmungen sinngemäß.
§ 11 Vervielfältigungen
Vervielfältigungen (Photokopien, Xerokopien u. dgl.) sowie Digitalisierung und Einspeicherung in elektronische Systeme aus den Beständen der NÖ Landesbibliothek sind unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften unter Bedachtnahme auf Beschaffenheit und Zustand der Werke zulässig. Der Bibliotheksdirektor
hat einzelne Werke oder bestimmte Bestände davon auszuschließen, wenn dies der Zustand oder die Gefährdung der Objekte verlangt.
§ 12 Veranstaltungen an der Niederösterreichischen Landesbibliothek
(1) Die Niederösterreichische Landesbibliothek ist berechtigt, in ihren Räumlichkeiten Veranstaltungen durchzuführen, die den Zwecken der Wissenschaft, der Volksbildung und der Kultur dienen.
(2) Die Niederösterreichische Landesbibliothek ist berechtigt, ihre Räume Dritten für die Abhaltung von Veranstaltungen zu überlassen, die Zwecken des Bibliothekswesens, der Wissenschaft, der Volksbildung oder der Kunst dienen. Voraussetzung ist, dass hiedurch der ordnungsgemäße Bibliotheksbetrieb nicht behindert wird, die versammlungspolizeilichen Bestimmungen eingehalten werden und die Ordnung und Sicherheit gewährleistet sind. Erwachsen durch die Bereitstellung der Räume der Niederösterreichischen Landesbibliothek an Dritte Kosten für Aufsicht, Reinigung etc., so ist eine Aufwandsentschädigung in dieser Höhe zu verlangen.
§ 13 Verletzung der Bibliotheksordnung
(1) Bei Verstößen gegen die Bibliotheksordnung oder gegen vom Bibliotheksdirektor erlassene Anordnungen hat dieser dem Verletzer die Benützung der Niederösterreichischen Landesbibliothek für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer zu entziehen, wenn nur auf diese Weise weitere Verstöße verhindert werden können.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat der diensthabende Bibliothekar die Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 zu verfügen.
§ 14 Verträge der Niederösterreichischen Landesbibliothek
Allfällige Verträge werden im Namen des Landes Niederösterreich unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Rechtsvorschriften abgeschlossen.
§ 15 Übergangsbestimmungen
Diese Bibliotheksordnung tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Bibliotheksordnung tritt die von der NÖ Landesregierung am 7. April 1981 beschlossene „Bibliotheksordnung für die Niederösterreichische Landesbibliothek“ außer Kraft.
Downloads
Ihr Kontakt zur NÖ Landesbibliothek
Abteilung NÖ Landesarchiv und NÖ Landesbibliothek
Landhausplatz 1, Haus Kulturbezirk 3
3109 St. Pölten
E-Mail: post.k2bibliothek@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-12852
Fax: 02742/9005-13860