NÖ Nationalparkgesetz und Verordnungen

Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Errichtung und den Betrieb von Nationalparks in NÖ. Die Erklärung zum Nationalpark erfolgt dann mittels Verordnung.

Das NÖ Nationalparkgesetz

Gemäß dem Nationalparkgesetz sind in der Verordnung zu regeln: 

  • Erklärung eines dafür geeigneten Gebietes zum Nationalpark
  • Außengrenzen
  • Zonierung
  • Bestimmungen für die Außenzone

Bedeutung der Zonen:

  • Naturzone = keine wirtschaftliche Nutzung (z.B. keine auf Gewinn gerichtete Waldnutzung)
  • Naturzone mit Managementmaßnahmen = zielgerichtete Nutzung (z.B. Wiesenmahd, Brennholznutzung bei Niederwaldbewirtschaftung)
  • Außenzone = Fremdenverkehrs- und Verwaltungszonen und Sonderbereiche (z.B. Schifffahrtsrinne der Donau, Hochwasserschutzdamm, Ackerflächen) = Nutzung gemäß Definition!

Im gesamten Nationalpark sind jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.


Verordnungen

Mit den Verordnungen wird ein parzellengenau angeführtes Gebiet zum Nationalpark erklärt. Weiters enthalten die Verordnungen nähere Bestimmungen zu den von der Nationalparkverwaltung zu erstellenden Managementplänen und zur Erholung im jeweiligen Nationalpark.

weiterführende Links

Ihre Kontaktstelle des Landes für Rechtliche Grundlagen des Naturschutzes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Naturschutz
Landhausplatz 1, Haus 16

3109 St. Pölten

E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 15237
Fax: 02742/9005 - 15220   

Letzte Änderung dieser Seite: 19.5.2017
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