Schischulbetriebsbewilligung, Erlöschen durch Zurücklegung - Anzeige
Informationen, Voraussetzungen, Fristen, Kosten, Formulare
Allgemeine Informationen
Die Schischulbetriebsbewilligung erlischt mit der Zurücklegung der Bewilligung.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Erlöschen einer Schischulbetriebsbewilligung unverzüglich den nach dem Schischulgebiet in Betracht kommenden Gemeinden, dem NÖ Schilehrerverband sowie der für Tourismus zuständigen Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft in Niederösterreich mitzuteilen.
Voraussetzungen
- Formlose Anzeige durch den Bewilligungsinhaber
Fristen
Die Anzeige hat vor der beabsichtigten Zurücklegung der Schischulbetriebsbewilligung zu erfolgen.
Zuständige Stellen
Bezirksverwaltungsbehörde der Standortgemeinde(n) als zuständige Behörde für die Erteilung der Schischulbetriebsbewilligung.
Kosten
Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957.
Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
Rechtsgrundlagen
§ 21 NÖ Sportgesetz, LGBl. 5710-9
Zusätzliche Information
Die Schischulbetriebsbewilligung erlischt auch mit dem Entzug der Bewilligung.
Die Bewilligung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn
- der Bewilligungsinhaber eine der gesetzlich geforderten persönlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt
- entgegen den gesetzlichen Erfordernissen keinen Geschäftsführer bestellt oder
- festgestellte Mängel in der Führung der Schischule trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben werden.
Im Entziehungsverfahren ist den nach dem Schischulgebiet in Betracht kommenden Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der NÖ Schilehrerverband und die für Tourismus zuständige Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich sind zu informieren.
Die Schischulbetriebsbewilligung einer eingetragenen Personengesellschaft erlischt mit Auflösung der Gesellschaft, ansonsten im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation, jene einer juristischen Person mit ihrem Untergang.
Eine Verwaltungsübertretung begeht, welche mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,-- zu ahnden ist, wer der Anzeigepflicht zuwiderhandelt.
Formular
Ihr Kontakt für BergführerIn, SchilehrerIn und Schischulen
Abteilung Sport
Neue Herrengasse, Haus 13 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst5@noel.gv.at
Tel.: 02742/9005 - 12597
Fax: 02742/9005 - 16330