Schischulbetriebsbewilligung, Erlöschen durch Zurücklegung - Anzeige

Informationen, Voraussetzungen, Fristen, Kosten, Formulare

Allgemeine Informationen

Die Schischulbetriebsbewilligung erlischt mit der Zurücklegung der Bewilligung.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das  Erlöschen einer Schischulbetriebsbewilligung unverzüglich den nach dem Schischulgebiet in Betracht kommenden Gemeinden, dem NÖ Schilehrerverband  sowie der für Tourismus zuständigen Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft  in Niederösterreich mitzuteilen.


Voraussetzungen


Fristen

Die Anzeige hat vor der beabsichtigten Zurücklegung der Schischulbetriebsbewilligung zu erfolgen.


Zuständige Stellen

Bezirksverwaltungsbehörde der Standortgemeinde(n) als zuständige Behörde für die Erteilung der Schischulbetriebsbewilligung.

Kosten

Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957.
Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.


Rechtsgrundlagen

§ 21 NÖ Sportgesetz, LGBl. 5710-9


Zusätzliche Information

Die Schischulbetriebsbewilligung erlischt auch mit dem Entzug der Bewilligung.

Die Bewilligung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn

  • der Bewilligungsinhaber eine der gesetzlich geforderten persönlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt
  • entgegen den gesetzlichen Erfordernissen keinen Geschäftsführer bestellt oder
  • festgestellte Mängel in der Führung der Schischule trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben werden.

Im Entziehungsverfahren ist den nach dem Schischulgebiet in Betracht kommenden Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der NÖ Schilehrerverband und die für Tourismus zuständige Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich sind zu informieren.

Die Schischulbetriebsbewilligung einer eingetragenen Personengesellschaft erlischt mit Auflösung der Gesellschaft, ansonsten im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation, jene einer juristischen Person mit ihrem Untergang.

Eine Verwaltungsübertretung begeht, welche mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,-- zu ahnden ist, wer der Anzeigepflicht zuwiderhandelt.


Formular

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Ihr Kontakt für BergführerIn, SchilehrerIn und Schischulen

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Sport
Neue Herrengasse, Haus 13 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst5@noel.gv.at
Tel.: 02742/9005 - 12597
Fax: 02742/9005 - 16330
Letzte Änderung dieser Seite: 26.1.2024
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