Kleinkläranlage - Förderung

Für die Errichtung einer Kleinkläranlage für bis zu 4 entsorgende Objekten außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten gibt es neben der Förderung durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft auch eine Landesförderung durch den NÖ Wasserwirtschaftsfonds (NÖ WWF). 

  1. Es muss sich um eine Abwasserentsorgungsanlage für bis zu vier zu entsorgende Objekte außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten handeln und für die der Anschluss an eine öffentliche Anlage ökologisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Diese Anlagen werden auch Pauschal-Kleinabwasserbeseitigungsanlagen (PKAB) genannt. Landwirtschaftliche Nebengebäude sind in die Summe der zu entsorgenden Objekte nicht einzubeziehen. Ab 5 Objekten ist eine Förderung als öffentliche Anlage möglich. (siehe weiterführende Links)
  2. Das zu entsorgende Objekt muss vor dem 1. Jänner 2015 bestanden oder eine vor dem 1. Jänner 2015 baurechtliche Bewilligung aufgewiesen haben. Wird ein vor dem 1. Jänner 2015 bestehendes Objekt durch ein neues ersetzt, so muss dieses an derselben Stelle errichtet werden und darf maximal die gleiche Grundfläche haben (andernfalls erfolgt eine aliquote Kürzung).
  3. Baubeginn: Mit den Bauarbeiten darf erst nach Einreichung der vollständigen Projektsunterlagen bei der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft (Eingangsdatum der vollständigen Förderungsansuchen (siehe Downloads)) begonnen werden.

Detaillierte Informationen siehe Merkblatt Kleinkläranlage (unter Downloads)

Bei Abwasserentsorgungsanlagen bis einschließlich 50 EW (PKAB)
Investitionskostenzuschuss für bis zu 4 zu entsorgende Objekte (Gesamtförderung von Bund und Land (NÖ WWF)) 

Förderausmaß
€ 2.800,00für Abwasserreinigungsanlagen bis 4 EW60
€ 300,00zusätzlich für jeden weiteren Einwohnerwert (EW)

Allgemein gilt: Die Summe der von Bund und Land gewährten Förderungsmittel darf nicht höher sein als der Betrag der durch Firmenrechnungen (exkl. USt.) nachgewiesen wird.


Bei Abwasserentsorgungsanlagen über 50 EW (KABA)
Investitionskostenzuschuss für bis zu 4 zu entsorgende Objekte (Gesamtförderung von Bund und Land (NÖ WWF))  

Förderausmaß
60%der förderbaren Investitionskosten

Allgemein gilt: Die Summe der von Bund und Land gewährten Förderungsmittel darf nicht höher sein als der Betrag der durch Firmenrechnungen (exkl. USt.) nachgewiesen wird.

Hinweis: Das endgültige Ausmaß der Förderung für die errichtete Anlage errechnet sich nach den zum Zeitpunkt der Sitzung gültigen Richtlinien. Dies wird im Zuge der Abrechnung ermittelt.

  1. Sie stellen ein formloses Ansuchen an die Abteilung Siedlungswasserwirtschaft (ein Muster können Sie unter Downloads herunterladen)
  2. Ein Vertreter der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft beurteilt bei einer technischen Beratung die Förderfähigkeit (Niederschrift).
  3. Sie reichen ein wasserrechtliches Einreichprojekt laut Niederschrift bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft um wasserrechtliche Bewilligung ein. Bei Projektsänderungen (zusätzliche Einwohner und oder Laufmeter) ist bezüglich der Förderfähigkeit Rücksprache mit der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft zu halten.
  4. Sie stellen die Förderungsansuchen (Bund und Land) mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Regionalstelle der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft.
  5. Die Abteilung Siedlungswasserwirtschaft bestätigt schriftlich die vollständigen Eingänge der Förderungsansuchen und die grundsätzliche Förderfähigkeit.
  6. Die Anlage wird errichtet und die ordnungsgemäße Ausführung wird durch die örtliche Bauaufsicht (z.B.: Zivilingenieur, Baumeister, Technisches Büro) bestätigt.
  7. Nach Fertigstellung der Anlage sind die Unterlagen für die wasserrechtliche Überprüfung an die zuständige Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
  8. Nach Vorlage der positiven wasserrechtlichen Überprüfung legen Sie die Abrechnungsunterlagen vor.
  9. Ein Vertreter der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft führt die Abrechnung der Anlage durch. Dabei werden die förderfähigen Kosten für die errichteten Anlagen festgestellt und die Förderhöhe ermittelt.
  10. Nach Genehmigung in der Kuratoriumssitzung des NÖ Wasserwirtschaftsfonds (NÖ WWF) erfolgt die Bewilligung und Auszahlung der Landesförderung.
  11. Nach Genehmigung in der Kommissionssitzung des Bundes erfolgt die Förderungsverständigung und Auszahlung der Bundesförderung.

1. Formulare:

  • Förderungsansuchen nach UFG 1993 (Bund) in der geltenden Fassung - 1-fach im Original (zum Herunterladen auf der Homepage der Kommunalkredit - siehe weiterführende Links)
  • Förderungsansuchen an den NÖ Wasserwirtschaftsfonds (siehe Downloads)

2. Projekt

Das Projekt ist von einer fachkundigen Person (z.B.: Zivilingenieur, Baumeister, Technisches Büro) entsprechend den Technischen Richtlinien für Siedlungswasserwirtschaft (zum Herunterladen auf der Homepage der Kommunalkredit - siehe weiterführende Links) mit folgendem Inhalt zu erstellen:

  • Technischer Bericht
  • Lageplan mit Kanallängen und Durchmesser
  • Objektspläne für Kläranlage

3. wasserrechtliche Bewilligung

4. Bestätigungen der Gemeinde

  • siehe Gemeindebestätigung PKAB (unter Downloads)

5. Vollmacht bei mehreren Förderwerbern

Für die weitere Förderungsabwicklung ist von den Liegenschaftseigentümern nur eine Person als Förderwerber bekannt zu geben.

  • Siehe Muster für Vollmacht (unter Downloads).

Übermittlung wenn möglich in digitaler Form:

  • Zuzählungsantrag mit Rechnungszusammenstellung an den NÖ Wasserwirtschaftsfonds
  • Bestandspläne
  • Rechnungen mit Zahlungsbelegen
  • Wasserrechtliche Überprüfung 
  • Wartungsvertrag oder Kurszeugnis vom ÖWAV - Kleinkläranlagenkurs


weiterführende Links
Downloads

Ihr Kontakt zum Thema Abwasser

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Siedlungswasserwirtschaft

Landhausplatz 1, Haus 7a
3109 St. Pölten

E-Mail: post.wa4@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14421
Fax: 02742/9005-16770   

Letzte Änderung dieser Seite: 7.11.2024
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