Akuter Wassermangel - Trockenheit: Rechtliche Möglichkeiten und Pflichten der Gemeinde
Welche rechtliche Möglichkeiten stehen Gemeindeorganen bei Wassermangel zur Verfügung bzw. welche Pflichten bestehen
Maßnahmen nach dem NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz
Bei öffentlichen Wasserleitungen kann der Bürgermeister gem. § 9 konkrete Anordnungen und Maßnahmen bzw. Verbote für nicht unbedingt notwendige Brauchwassernutzungen, wie z.B. ein Verbot der Autowäsche, der großflächigen Gartenbewässerung oder der Befüllung von Schwimmbädern aus der öffentlichen Wasserleitung verfügen (Verordnungsermächtigung).
Auch eine zeitlich befristete Sperre der öffentlichen Wasserversorgung ist möglich.
Der im gesundheitlichen Interesse unumgänglich notwendige Wasserbedarf muss aber jedenfalls immer gewährleistet sein.
Derartige Maßnahmen sind kundzumachen (Amtstafel und ortsübliche Verlautbarung); bei Gefahr in Verzug ist auch eine unmittelbare Anordnung möglich.
Maßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz
Gemäß § 71 ist die Bezirksverwaltungsbehörde befugt, bei Feuersgefahr oder beim Eintritt eines vorübergehenden, dringende Abhilfe erfordernden Wassermangels für die zeitweise Benutzung von öffentlichen Gewässern und Privatgewässern (darunter fällt auch das Grundwasser - z.B. Hausbrunnen, Teiche) die durch das öffentliche Interesse gebotenen Verfügungen zu treffen und nötigenfalls unverzüglich vollstrecken zu lassen.
Eine solche Verfügung könnte beispielsweise sein:
- die Entnahme von Wasser aus einem privaten Brunnen oder aus einem Teich mit anschließender Bereitstellung durch Tankfahrzeuge für die Bedarfsträger
Bei diesen Verfügungen handelt es sich um Maßnahmen des sofortigen Polizeizwangs (faktische Amtshandlungen im Rahmen der Notstandspolizei).
Bei Gefahr im Verzug können derartige Verfügungen auch vom Bürgermeister, dessen Stellvertreter oder von dem vom Bürgermeister ermächtigten Feuerwehrkommandanten getroffen werden.
Die von den Einschränkungen betroffenen Eigentümer des Wassers bzw. Wasserbenutzungsberechtigte (z.B. Hausbrunnen-, Teichbesitzer) haben daraufhin einen Anspruch auf Entschädigung (nur für erhebliche Schäden) von den Gemeinden, zu deren Gunsten die vorübergehende Wassernutzung verfügt worden ist.
Maßnahmen nach dem NÖ Feuerwehrgesetz
Gemäß § 3 gehört zu den Aufgaben der Gemeinde bzw. der Feuerwehr im Rahmen der Abwehr von örtlichen Gefahrensituationen auch die Notversorgung der Bevölkerung und öffentlicher Einrichtungen mit lebensnotwendigen Gütern.
Davon umfasst ist auch die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser.
Hauptanwendungsfall ist dabei der Transport von Wasser mittels Tankfahrzeugen zu den Bedarfsträgern.
Auch benachbarte Feuerwehren können dazu herangezogen werden.
Derartige Transporte bzw. Notversorgungsmaßnahmen können in Kombination mit wasserrechtlichen Regelungen (siehe voriger Punkt - § 71 WRG) gesehen werden.
Für die Planung der notwendigen Maßnahmen im Anlassfall werden vor allem die Kenntnis der im Gemeindegebiet verfügbaren Wasserentnahmen, die Entnahmemengen der Bedarfsträger sowie die Personal- und Fahrzeugressourcen der Feuerwehren zweckdienlich und maßgeblich sein.
Bei überregionalen, schwerwiegenden Versorgungsengpässen, die als Katastrophensituation zu beurteilen sind, geht die dafür nötige Koordination von der Gemeinde auf die Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne des NÖ Katastrophenhilfegesetzes über.
Ihre Kontaktstelle des Landes für Wasserrecht und Schifffahrt
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt Landhausplatz 1, Haus 8 3109 St. Pölten E-Mail: post.wa1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14369
Fax: 02742/9005-14040