Förderung Studierendenheime

Ziel der Förderung ist die Schaffung und die Erhaltung von leistbarem und zeitgemäßem Wohnraum für Studierende.
Förderbar ist die Sanierung, Modernisierung und die Erweiterung von bestehenden Studierendenheimen.

Gegenstand der Förderung ist die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes zur Schaffung von Wohnraum und Nebenräumen sowie die Sanierung bzw. Modernisierung von bestehendem Wohnraum und Nebenräumen. Förderbar ist auch die Einrichtung und die Ausgestaltung von Studierendenheimen. 

Förderbar sind nur jene Kosten, die unmittelbar mit dem geförderten Vorhaben in Zusammenhang stehen. Nicht förderbar sind Finanzierungskosten sowie die Finanzierung des laufenden Betriebs.

Genderspezifische Planungskriterien

Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat sich zu verpflichten, nachfolgende genderspezifische Planungskriterien bei Aus-, Um- oder Zubauten zu prüfen und in geeigneter Form auch umzusetzen:

Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat sich zu verpflichten, nachfolgende genderspezifische Planungskriterien bei Aus-, Um- oder Zubauten zu prüfen und in geeigneter Form auch umzusetzen: 

  1. Freiraumgestaltung und Zugangswege: übersichtliche Gestaltung von Zugangswegen (Einblick in Nischen, Mindestabstand von Strauchpflanzungen vom Wegrand); Sichtbeziehung zu belebten Räumen (z.B. benachbarter Straßenraum); gute, blendfreie Beleuchtung der Wege
  2. Eingangsbereich: übersichtliche Eingangssituation (Eingangstür nicht mehr als 2 m nach innen versetzt); natürlich beleuchtet; Orientierungsleitsystem im Eingangsbereich; Transparenz und gute Einsehbarkeit (z.B. vom Straßenraum); Gestaltung als Kommunikationsbereich und Treffpunkt zur Belebung
  3. Stiegenhäuser, Gänge, Aufzüge, Wartebereiche etc.: Natürliche Beleuchtung von Stiegenhäusern und Erschließungszonen in den Geschoßen; Treffpunktfunktion von Liften, Treppenhäusern und Gängen berücksichtigen; Vermeidung dunkler, schlecht einsehbarer Ecken
  4. Gemeinschaftsräume, Küchen: Gute Beschilderung; natürliche Belichtung bei Gemeinschaftsräumen
  5. Sanitärräume: Gleichwertigkeit der Größe und Lage von Frauen- und Männersanitärräumen; gute Beschilderung

Einen Antrag um Förderung können Studierendenheimträger stellen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich niederösterreichische Studierende an öffentlichen Universitäten, Privatuniversitäten, Fachhochschulen oder an Pädagogischen Akademien in dem Studierendenheim untergebracht haben, das saniert, modernisiert oder erweitert wird. 

Der Sitz des antragstellenden Studierendenheimträgers muss in Österreich sein und das geförderte Studierendenheim muss sich am Standort einer öffentlichen Universität, Privatuniversität, Fachhochschule oder einer Pädagogischen Akademie in Österreich befinden. 

Ein Antrag um Förderung kann sich jeweils nur auf ein Studierendenheim beziehen.

Die Förderung erfolgt durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. 

Das prozentuelle Ausmaß der Förderung an den förderbaren Kosten ist von der Anzahl der aus Niederösterreich stammenden untergebrachten Studierenden in Relation zu der Anzahl der insgesamt zum Zeitpunkt der Antragstellung untergebrachten Studierenden abhängig, und kann, außer in begründeten Einzelfällen, max. 30 % der förderbaren Kosten betragen. Die Förderung kann, außer in begründeten Einzelfällen, den Betrag von € 100.000,-- nicht übersteigen. 

Über eingebrachte Anträge wird 2mal jährlich (ca. Ende Mai und Ende November) entschieden. 

Übersteigt die Gesamtsumme der auf Grund der eingebrachten Förderanträge ermittelten Förderungen zum Zeitpunkt der Entscheidung (ca. Ende Mai und Ende November) die insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermittel, werden die ermittelten Förderungen aliquot zur Höhe der insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermittel gekürzt. 

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Die Gewährung und Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Maßgabe der hierfür im jeweiligen Voranschlag des Landes Niederösterreich zur Verfügung stehenden Mittel.

Ein Antrag auf Förderung kann, unter Verwendung des vorgesehenen Formblattes, laufend bei der Abteilung Finanzen des Amtes der NÖ Landesregierung eingebracht werden.

Ein Antrag ist, außer in begründeten Ausnahmefällen, vor der Durchführung des geplanten Vorhabens zu stellen.

Ein Förderantrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn sämtliche im Formblatt vorgesehen Punkte beantwortet werden, die vorgesehenen Beilagen dem Antrag angeschlossen sind und die im Formblatt vorgesehenen Kenntnisnahmen und Verpflichtungen durch die Fertigung der Antragstellerin oder des Antragstellers zur Kenntnis genommen wurden. 

Der Antrag hat jedenfalls Angaben bzw. Nachweise zu nachfolgenden Bereichen zu enthalten: 

  1. Angaben zur Antragstellerin oder zum Antragsteller
  2. Angaben zur Anzahl der zum Zeitpunkt der Antragstellung wohnhaften Studierenden (Gesamtanzahl und Anzahl der aus NÖ stammenden Studierenden)
  3. Beschreibung des zur Förderung beantragten Vorhabens
  4. Beschreibung der Zielsetzung und der erwarteten Auswirkungen des Vorhabens
  5. Gesamtkostenaufstellung des Vorhabens (allfällige Kostenvoranschläge sind beizulegen)
  6. Finanzierung des Vorhabens
  7. Zeitplan der Umsetzung des Vorhabens
  8. Jahresabschluss oder Unterlagen, aus denen die Vermögensverhältnisse des Antragstellers hervorgehen
  9. Vereinsstatuten bei Vereinen
  10. zur Durchführung des Vorhabens erforderliche Bewilligungen in Kopie

Die Auszahlung einer bewilligten Förderung erfolgt erst nachdem der vollständige Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Förderung erbracht wurde. 

Der Nachweis hat in folgender Form zu erfolgen: 

  1. Originalrechnungen (oder rechtlich gleichwertige elektronische Rechnungen) über die Gesamtkosten mit Zahlungsnachweisen, ausgestellt auf den Förderempfänger,
  2. Gesamtübersicht über die Einnahmen und Ausgaben des geförderten Vorhabens,
  3. Sachbericht, aus dem insbesondere die Verwendung der gewährten Förderung und der Nachweis über die Durchführung des geförderten Vorhabens (z. B. Fotos) hervorgehen. 

Werden die im Antrag angeführten geplanten Kosten für das geförderte Vorhaben unterschritten, so wird die auszuzahlende Förderung aliquot zur genehmigten Förderhöhe verringert.


Hinweise

Die Förderung erfolgt nach der Richtlinie „Förderung Studierendenheime“ gemäß Beschluss der NÖ Landesregierung vom 25. Juni 2019. 

Diese Richtlinie gilt für alle ab dem 1. Oktober 2019 eingebrachten Förderanträge.

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Abteilung Finanzen
Landhausplatz 1, Haus 4 3109 St.Pölten E-Mail: post.f1@noel.gv.at
Tel.: 02742/9005 - 13035
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Letzte Änderung dieser Seite: 16.12.2022
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