Gleichbehandlung im NÖ Landes- und Gemeindedienst

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Jede sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung (Diskriminierung) von Bediensteten und Lehrlingen des Landes Niederösterreich, der niederösterreichischen Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie Bewerbende in ein solches Ausbildungs- oder Dienstverhältnis aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Diskriminierungsgründe) soll verhindert werden.
Verboten sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen sowie Belästigungen aus den angeführten Gründen als auch sexuelle Belästigungen.
Bedienstete und Lehrlinge dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung von Ansprüchen wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das Diskriminierungs- oder Belästigungsverbot vom Dienstgeber nicht gekündigt, entlassen oder sonst benachteiligt werden. Ebendies gilt für Bedienstete, die im Zeugenstand oder als Auskunftsperson in einem solchen Verfahren auftreten oder eine Beschwerde unterstützen.

Ansprüche im Zusammenhang mit einer Diskriminierung sind binnen sechs Monaten, Ansprüche infolge einer Belästigung binnen einem Jahr und Ansprüche infolge einer sexuellen Belästigung binnen drei Jahren ab dem Tag, an dem die diskriminierte Person Kenntnis von der das Gleichbehandlungsgebot verletzenden Entscheidung oder Handlung erlangt hat, anhängig zu machen. Eine Beendigung des Ausbildungs-, Dienst- oder Probedienstverhältnisses oder des befristeten, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegten, Dienstverhältnisses durch Zeitablauf ist binnen 14 Tagen anzufechten.

Keine Kosten.

Wird ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot behauptet, kann ein Antrag auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der NÖ Gleichbehandlungskommission eingebracht werden. Die NÖ  Gleichbehandlungskommission hat auf eine Einigung zwischen den Parteien
hinzuwirken und hält das Prüfungsergebnis in Form eines Gutachtens fest.
Erst wenn dieser Antrag seitens der NÖ Gleichbehandlungskommission abschließend geprüft wurde, kann die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes erfolgen (Prozessvoraussetzung).
Wenn bei der gerichtlichen Geltendmachung Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es der beklagten Partei zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorgelegen hat (Beweislastumkehr).

- Dienstverhältnis,
- Ausbildungsverhältnis als Lehrling oder
- Bewerbende um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis jeweils zum Land Niederösterreich, zu einer niederösterreichischen Gemeinde oder einem Gemeindeverband.

Anträge an die NÖ Gleichbehandlungskommission können formlos gestellt werden. Bei Verwendung des Antrags-Musters (siehe oben bei „Zum Formular“) ist eine Authentifizierung vorgesehen.

Siehe unter „Verfahrensablauf“.



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Letzte Änderung dieser Seite: 3.6.2024
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