Betreuungspersonen in einer Tagesbetreuungseinrichtung betreuen und erziehen Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr möglichst familiennahe unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse (ausgenommen Kindergärten, Schulen, Schülerheime und Horte).
• Staatsbürgerschaftsnachweis oder aktueller Pass
• Lebenslauf
• Ausbildungszeugnisse/Diplome
• Lehrplanaufstellung der absolvierten Ausbildung aus der die einzelnen Unterrichtseinheiten und die jeweiligen (Semester-) Wochenstunden ersichtlich sind
Dienstzeugnisse, wenn die Tätigkeit als Betreuungsperson in einer Tagesbetreuungseinrichtung bestätigt wird samt dem Wochenstundenausmaß
• Nachweis einer ENIC-NARIC-Einstufung
Der Antrag ist an keine Fristen gebunden
Eingabegebühr und Verwaltungsabgabe gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 i.d.g.F; NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. 3800/1 i.d.g.F.
NÖ Tagesbetreuungsverordnung LGBl. 5065/2 i.d.g.F
• Antragstellung beim Amt der NÖ Landesregierung – Abteilung Kindergärten
• Prüfen der Unterlagen
• Eventuelle Nachforderung von fehlenden Unterlagen
• Erlassen des Bescheides bzw. ablehnendes Schreiben
Elementarpädagogin/Elementarpädagoge
Verordnung über die Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der
Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 2016 BGBl. II Nr. 204/2016 i.d.g.F
Sozialpädagogin/Sozialpädagoge
Verordnung über die Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 2016 BGBl. II Nr. 204/2016 i.d.g.F
Horterzieherin/Horterzieher
Verordnung über die Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 2016 BGBl. II Nr. 204/2016 i.d.g.F
Grundausbildung
gemäß § 7 Abs. 2 – 6 NÖ Tagesbetreuungsverordnung LGBl. 5065/2 i.d.g.F
Antrag per E-Mail elektronisch möglich
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Kindergärten
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1
Telefon 0043 (0)2742 9005 DW 13238
E-Mail: post.k5@noel.gv.at
https://www.noe.gv.at/kindergarten
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
23.04.2024
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