Die Verwendung von Gebäuden und Liegenschaften eines Kindergartens für andere Zwecke, von Katastrophenfällen ausgenommen, bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
Die Meldung (Anzeige) muss schriftlich und unverzüglich erfolgen.
§ 15 Abs. 2 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060 in der geltenden Fassung
Die Anzeige des Kindergartenerhalters wird geprüft und die zweckfremde Nutzung erlaubt oder untersagt.
Anzeige des Kindergartenerhalters
Antrag per E-Mail elektronisch möglich
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Kindergärten
3109 St.Pölten, Landhausplatz 1
Telefon 0043 (0)2742 9005 DW 13238
E-Mail: post.k5@noel.gv.at
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
23.12.2020
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