Elementarpädagoge/Elementarpädagogin sind in Kindergärten tätig, jene Einrichtung, in der Kinder frühestens vom vollendeten 2,5. Lebensjahr (ab 1.09.2024 vom vollendeten 2. Lebensjahr) bis zum Schuleintritt, gebildet, erzogen und betreut werden.
- Staatsbürgerschaftsnachweis oder aktueller Pass
- Lebenslauf
- Ausbildungszeugnisse/Diplome
- Lehrplanaufstellung der absolvierten Ausbildung aus der die einzelnen
Unterrichtseinheiten und die jeweiligen (Semester-) Wochenstunden ersichtlich sin - Dienstzeugnisse, wenn die Tätigkeit als Elementarpädagogin/Elementarpädagogin
bestätigt wird samt dem Wochenstundenausma - Nachweis für eventuelle zusätzliche Kenntnisse im Bereich Instrumentalunterrich
- Nachweis einer ENIC-NARIC-Einstufung
Der Antrag ist an keine Fristen gebunden
Eingabegebühr und Verwaltungsabgabe gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 i.d.g.F; NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. 3800/1 i.d.g.F.
NÖ Kindergartengesetz 2006 LGBl. 5060 i.d.g.F
- Antragstellung beim Amt der NÖ Landesregierung – Abteilung Kindergärten
- Prüfen der Unterlagen
- Eventuelle Nachforderung von fehlenden Unterlagen
- Erlassen des Bescheides bzw. ablehnendes Schreiben
Verordnung über die Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 2016 BGBl. II Nr. 204/2016 i.d.g.F
Antrag per E-Mail elektronisch möglich
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Kindergärten
3109 St.Pölten, Landhausplatz 1
Telefon 0043 (0)2742 9005 DW 13238
E-Mail: ausbildungsanerkennung.k5@noel.gv.at
https://www.noe.gv.at/kindergarten
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
23.04.2024
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