Meldung von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren

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Ein Unternehmer kann die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, wenn dem Unternehmer durch eine rechtswidrige Entscheidung ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das Vergabeverfahren zu. Die aufschiebende Wirkung kann mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beantragt werden. Auf Antrag eines Unternehmers kann das Landesverwaltungsgericht mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend aussetzen.

Nachprüfungsantrag: Teilnahmeantrag oder Angebot des Unternehmers im Vergabeverfahren, Antrag auf Nichtigerklärung einer Entscheidung des Auftraggebers und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Feststellungsantrag: Teilnahmeantrag oder Angebot oder keine Unterlagen (§ 11 NÖ Vergabe- Nachprüfungsgesetz), Antrag auf Feststellung von Rechtsverstößen 

Anträge auf Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers sind binnen zehn Tagen einzubringen.  Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungsunterlagen sind bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist oder der Teilnahmeantragsfrist einzubringen.

Bei Direktvergaben ist der Antrag zehn Tage ab Kenntnis von der anfechtbaren Entscheidung einzubringen.

Feststellungsanträge sind binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Antragstellers vom Zuschlag oder Widerruf einzubringen (§ 12 NÖ Vergabe- Nachprüfungsgesetz).

Die Pauschalgebühren beim Landesverwaltungsgericht betragen EUR 200,- bis EUR 5.000,-

Nachprüfungsinstanz für Vergabeverfahren von Auftraggebern im Vollziehungsbereich des Bundeslandes Niederösterreich ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Das Landesverwaltungsgericht kann eine rechtswidrige Entscheidung des Auftraggebers (insbesondere auch diskriminierende Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit oder finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) für nichtig erklären.

Feststellungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht kann einen abgeschlossenen Vertrag für absolut nichtig erklären oder über den Auftraggeber eine Geldbuße verhängen.

Siehe oben (Allgemeine Voraussetzungen)

NÖ Landesregierung

p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Landesamtsdirektion,
Abteilung Gebäude- und Liegenschaftsmanagement, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
post.lad3@noel.gv.at 

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Rennbahnstraße 29, Stiege B, 3109 St. Pölten
post@lvwg.noel.gv.at

Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Gruppe Landesamtsdirektion / Abteilung Gebäude- und Liegenschaftsmanagement



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Letzte Änderung dieser Seite: 1.3.2024
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