Die Befugnis als Bergführer bzw. Bergführerin erlischt mit der Zurücklegung der Befugnis.
Die Zurücklegung der Befugnis erfolgt durch eine Formlose Anzeige durch die Befugnisinhaberin bzw. den Befugnisinhaber.
Die Anzeige hat vor der beabsichtigten Zurücklegung der Befugnis zu erfolgen.
- Verwaltungsabgabe
gemäß NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, StF: LGBl. 3800/1-0 sowie gemäß NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2024, StF: LGBl. Nr. 61/2023 in den jeweils geltenden Fassungen - Gebühren
Gebührengesetz 1957 (GebG), StF: BGBl. Nr. 267/1957 (WV) in der jeweils geltenden Fassung
Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
Die Zurücklegung wird mit dem Einlangen der Formlosen Anzeige bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Formlosen Anzeige nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
Formlose Anzeige vor der beabsichtigten Zurücklegung der Bergführerbefugnis.
Die Befugnis erlischt auch mit dem Entzug der Befugnis
Die Befugnis ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis nachträglich weggefallen ist oder wenn die körperliche Sicherheit der zu führenden Gäste aufgrund erwiesener Tatsachen nicht mehr gewährleistet erscheint.
Bezirksverwaltungsbehörde der Wohnsitzgemeinde als zuständige Behörde für die Befugnisverleihung.
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
26.04.2024
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