Allgemeine Informationen zum Programm Ländliche Entwicklung 2014 - 2020

Rechtliche Grundlagen
Zusammenstellung ausgewählter Fördermaßnahmen und Vorhabensarten im Programm ländliche Entwicklung 2014-2020
Grundsätzliche Information
Auswahlverfahren und Auswahlkriterien
Antrag auf Zahlung


Rechtliche Grundlagen

Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 regelt die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes in der Periode 2014 - 2020.

Das Österreichische Programm für ländliche Entwicklung 2014 - 2020 wurde am 12. Dezember 2014 von der Europäischen Kommission genehmigt. Auf Basis des genehmigten Programms wurden auf nationaler Ebene Sonderrichtlinien zur Umsetzung der einzelnen Vorhabensarten (Maßnahmen) erlassen, in denen die konkreten Details zur Förderung geregelt werden.

Zusammenstellung ausgewählter Fördermaßnahmen und Vorhabensarten im Programm ländliche Entwicklung 2014-2020

CodeMaßnahme/VorhabensartZuständige Förderstelle
Maßnahme 01

Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

1.1.1Berufsausbildung und Fort- und Weiterbildung

Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3)

BMLRT

1.2.1 Demonstrationsvorhaben- und Informationsmaßnahmen

Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3)

BMLRT

1.3.1Austauschprogramme und Betriebsbesichtigungen (Exkursionen) 

Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3)

BMLRT

Maßnahme 02Beratungs-, Betriebsführungs- und VertretungsdiensteBMLRT
Maßnahme 04Investitionen in materielle Vermögenswerte
4.1.1Investitionen in die landwirtschaftliche ErzeugungLandwirtschaftskammer NÖ
4.2.1Verarbeitung, Vermarktung und Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

ERP-Fonds (AWS)

Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3)

4.3.1Investitionen in überbetriebliche BewässerungsinfrastrukturAbteilung Wasserbau (WA3)
4.3.2Investitionen in die Infrastruktur für die Entwicklung, Modernisierung und Anpassung der ForstwirtschaftAbteilung Forstwirtschaft (LF4)
4.4.1Ökologische Verbesserung von Gewässern in landwirtschaftlich geprägten RegionenAbteilung Wasserbau (WA3)
4.4.3Ökologische Agrarinfrastruktur zur FlurentwicklungAgrarbezirksbehörde (ABB)
Maßnahme 06Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe
6.1.1 Existenzgründungsbeihilfen für JunglandwirtInnenLandwirtschaftskammer NÖ
6.4.1Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen TätigkeitenAbteilung Landwirtschaftsförderung (LF3)
6.4.2Diversifizierung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe durch Energie aus nachwachsenden Rohstoffen sowie EnergiedienstleistungenAbteilung Umwelt- und Energiewirtschaft (RU3)
Maßnahme 07Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten
7.1.1Pläne und Entwicklungskonzepte zur Erhaltung des natürlichen ErbesBMLRT
Abteilung Naturschutz (RU5)
7.1.2Pläne und Entwicklungskonzepte zur DorferneuerungAbteilung Dorferneuerung(RU2)
7.2.1Ländliche VerkehrsinfrastrukturAgrarbezirksbehörde (ABB)
7.3.1Breitbandinfrastruktur in ländlichen GebietenBMVIT
7.4.1Soziale Angelegenheiten                                       Abteilung Schulen und Kindergärten (K4 / K5)
7.6.1Studien und Investitionen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen ErbesBMLRT 
Abteilung Naturschutz (RU5)
7.6.2Umsetzung DorferneuerungUmsetzung Dorferneuerung (RU2)
Maßnahme 08Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von WäldernBMLRT
Maßnahme 16ZusammenarbeitBMLRT
Maßnahme 19LEADERAbt. Landwirtschaftsförderung (LF3)
Eco-Plus

Grundsätzliche Information

Hat man in der abgelaufenen Förderperiode (2007-2013) von Projekten gesprochen, die von den Förderungswerbern geplant und in weiterer Folge umgesetzt wurden, so nennt man diese in der Periode 2014 - 2020 Vorhaben.

Die Vorgaben bezüglich der Antragstellung in der laufenden Periode (2014 - 2020) haben sich grundlegend geändert und es wird auf die Sonderrichtlinie hingewiesen. Zu beachten ist, dass es Vorhabensarten gibt, bei denen eine laufende Antragstellung bei der zuständigen Einreichstelle möglich ist. Andere Vorhabensarten wiederum sehen eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bei der Bewilligenden Stelle vor. Wie die Vorgangsweise bei den einzelnen Vorhabensarten geregelt ist, ist dem Punkt "Förderabwicklung" in der Sonderrichtlinie zu entnehmen.

Das Antragsformular besteht aus einem allgemeinen Teil und einem Vorhabensdatenblatt. Der allgemeine Teil besteht aus 2 Seiten und gilt für alle Vorhabensarten im Programm. Bestandteil des Antragsformulars ist eine Verpflichtungserklärung, die ebenso ausgefüllt und unterschrieben werden muss. Von der Bewilligenden Stelle darf nur ein Förderantrag, der die Mindestinhalte erfüllt (das sind Name, Geburtsdatum, Zustelladresse, Kurzbezeichnung des Vorhabens, gültige Unterschrift auf dem Antragsformular), angenommen werden (Kostenanerkennung).

Publizität

Der Förderwerber hat durch geeignetes Publizitätsmaterial (Hinweisschilder, Plakate, Aufkleber, etc.), insbesondere auf den Beitrag der EU zur Verwirklichung des geförderten Vorhabens aus Mitteln des ELER (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) hinzuweisen.

Der Publizitätshinweis muss Folgendes enthalten: Hinweis auf Beteiligung der Union („Mit Unterstützung von …“), EU-Logo, Text: „Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums: Hier investiert Europa in die ländlichen Gebiete“, Leader-Logo falls Leader-Projekt, Logo des BMLRT, Landeslogo und Logo LE 14-20. (siehe auch Downloads: Merkblatt zu den Informations- und Publizitätsbestimmungen im Rahmen der Ländlichen Entwicklung 2014 – 2020)

Details zu den Publizitätsbestimmungen (bmlrt.gv.at)

Auswahlverfahren und Auswahlkriterien

Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind für definierte Maßnahmen von der Verwaltungsbehörde festzulegende Kriterien für die Auswahl von Vorhaben anzuwenden. Auf dieser Basis wurde das Dokument „Beschreibung der Auswahlverfahren und Auswahlkriterien für Projektmaßnahmen im Rahmen des österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014-2020" erstellt (siehe Downloads).

In diesem Dokument sind die Verfahren und Kriterien für die Auswahl von Projektmaßnahmen im Rahmen des Programms LE 14-20 zusammengefasst. Anträge auf Förderung von Vorhaben sind bei den vorgesehenen Bewilligenden Stellen einzureichen und werden dort auf ihren Status als Antrag geprüft und gesammelt.

In einem ersten Schritt werden alle Anträge auf Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen geprüft. Für die Auswahl zur Förderung kommen nur Vorhaben in Betracht, die ordnungsgemäß eingereicht wurden und die im Programm definierten Zugangsvoraussetzungen erfüllen. Anträge, die bis zum genannten Stichtag nicht oder nur unvollständig eingelangt sind, werden für das jeweilige Auswahlverfahren nicht berücksichtigt.

Vorhaben, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, werden nachfolgend einem Auswahlverfahren unterzogen. Grundsätzlich kommen gemäß den Programmfestlegungen bei der Auswahl von Vorhaben drei Arten von Verfahren zur Anwendung:

1. Geblocktes Verfahren:

Eine Antragstellung ist grundsätzlich ab Öffnung der jeweiligen Vorhabensart jederzeit möglich. Es erfolgt darüber hinaus kein gesonderter Aufruf zur Einreichung von Anträgen. Die Anträge werden von der Bewilligenden Stelle gesammelt und auf ihre Vollständigkeit im Hinblick auf die Aufnahme in ein Auswahlverfahren geprüft (allenfalls Nachforderung von Unterlagen und Nachweisen). Die Auswahl der Anträge zur Förderung erfolgt in geblockten Auswahlverfahren. In den jeweiligen Auswahldurchgang werden all jene Anträge einbezogen, die bis zu einem festgelegten Stichtag soweit vollständig sind, dass sie dem vorhabenspezifischen Bewertungsschema unterzogen werden können. Dieser Stichtag wird von der Bewilligenden Stelle zeitgerecht bekanntgegeben. Nach diesem Stichtag vollständige Anträge werden beim nächsten Auswahldurchgang berücksichtigt.

2. Aufruf zur Einreichung von Projektanträgen („Call") mit anschließendem Auswahlverfahren:

Dabei erfolgt zu jedem Auswahltermin im Vorfeld ein Aufruf zur Einreichung von Anträgen in einem begrenzten, zuvor definierten Zeitraum. Außerhalb dieses Zeitraums ist keine Antragstellung möglich. Es werden nur jene Anträge für das jeweilige Auswahlverfahren berücksichtigt, die in diesem Zeitraum entsprechend den im Aufruf festgelegten Bedingungen eingelangt sind. Die Bedingungen für das jeweilige Verfahren und die Einreichtermine werden rechtzeitig vorher bekanntgegeben. Die entsprechend eingelangten Anträge werden einem Auswahlverfahren unterworfen.

3. Vergabe (im Sinne des BVerG 2006 idgF)

Bei Auftragsvergaben im Sinne des Bundesvergabegesetzes gelten die einschlägigen Bestimmungen. Die Festlegungen zu Auswahlverfahren und Auswahlkriterien in dem Dokument „Beschreibung der Auswahlverfahren und Auswahlkriterien für Projektmaßnahmen im Rahmen des österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014-2020"  finden keine Anwendung.

Die Vorhaben werden durch ein bundesweit festgelegtes, eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand von Auswahlkriterien mit einem Punktesystem qualitativ und quantitativ beurteilt. Die Beurteilung erfolgt grundsätzlich anhand der vorgelegten Unterlagen. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, ist die Erreichung der in den einzelnen Vorhabensarten festgelegten Mindestpunkteanzahl notwendig.

Jene Projekte, die zwar die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, jedoch nicht die vorgegebene Mindestpunkteanzahl erreichen, werden abgelehnt.

Vorhaben, die die Mindestanzahl oder mehr Punkte erreichen, werden entsprechend der erreichten Punktezahl gereiht und abhängig vom für die Auswahlrunde festgelegten Budget für eine Förderung ausgewählt.

Sofern dies bei der jeweiligen Vorhabensart nicht anders geregelt ist, werden - falls in Ausnahmefällen erforderlich - Vorhaben mit gleicher Punktezahl zusätzlich nach dem Stichtag der Kostenanerkennung gereiht und bis zur Ausschöpfung des für die Auswahlrunde verfügbaren Budgets zur Förderung ausgewählt. Nicht ausgeschöpfte Mittel werden beim nächsten Termin zur Verfügung gestellt.

Vorhaben, die zwar grundsätzlich als förderbar bewertet wurden, jedoch auf Grund der budgetären Lage in der jeweiligen Auswahlrunde nicht zum Zug kommen, können - bei gleichbleibenden Bedingungen und sofern bei der jeweiligen Vorhabensart nicht anderes geregelt ist - ein Mal in die nächste Auswahlrunde übernommen werden. Vorhaben die auch in dieser Auswahlrunde nicht ausgewählt werden, sind abzulehnen.

Antrag auf Zahlung

Eine Auszahlung von Fördermittel ist nur nach Vorlage eines Zahlungsantrages samt den erforderlichen Beilagen möglich. Der Zahlungsantrag (Download siehe unten) wird erst nach Genehmigung eines Vorhabens angenommen.

Im Dokument „Vorgaben für die Einreichung von Zahlungsanträgen" (Download siehe unten) finden Sie die genauen Bestimmungen, welche bei der Erstellung der Zahlungsantragsunterlagen zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die "Ausfüllhilfe für die Belegaufstellungen des Zahlungsantrages" (Download siehe unten) hingewiesen!

ACHTUNG WICHTIG:

Bei den Belegaufstellungen dürfen die Makros nicht entfernt werden, da sonst eine Weiterbearbeitung durch die Abteilung Landwirtschaftsförderung nicht möglich ist.

Freiwillige Anwendung des Online-Zahlungsantrages:

Förderwerber KÖNNEN Zahlungsanträge online über das Internetserviceportal der AMA „eAMA“ einreichen. 

Die AMA hat mit August 2022 fünf Erklär Videos zum ZAO für Förderwerberinnen und Förderwerber zur Verfügung gestellt. Diese können entweder über die Homepage der Agrarmarkt Austria (www.ama.at)

Allgemeine Formulare und Informationen | AMA - AgrarMarkt Austria

oder direkt über youtube aufgerufen werden:

(46) Zahlungsantrag Online - YouTube

Folgende Videos stehen zur Verfügung:

  • Grundlagen und Anlegen des Zahlungsantrages online (Navigation, Einstieg und Neuanlage)
  • Mitarbeiter und Stundensätze
  • Bearbeiten und Absenden des Zahlungsantrages Online (Übersicht gesamter Zahlungsantrag)
  • Investitionskosten und Sachkosten
  • Personalkosten und Einnahmen

Verpflichtende Anwendung des Online-Zahlungsantrages für Förderwerber mit Personalkosten:

Förderwerber MÜSSEN die Zahlungsanträge für sämtliche Kosten (Personal-, Sach- und Investitionskosten) online über „eAMA“ beantragen, wenn:

  1. sie in ihren Förderungsanträgen Personalkosten beantragt haben,
  2. der Förderantrag ab dem 8.4.2019 von der Bewilligenden Stelle genehmigt wurde.  

Die Ausfüllanleitung für Online-Zahlungsanträge finden Sie bei den Downloads.

Die Auszahlung von Fördermittel  erfolgt durch die Agrarmarkt Austria nach Prüfung der Zahlungsantragsunterlagen durch die jeweils zuständige Bewilligende Stelle.

Den Zahlungsantrag für LEADER-Kleinprojekte finden Sie unten bei den Downloads (Zahlungsantrag KLEINPROJEKT).

Downloads

Ihre Kontaktstelle des Landes 

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Landwirtschaftsförderung
Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten
E-Mail: post.lf3@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 12984, -13581, -12766
Fax: 02742/9005 - 13535   
Letzte Änderung dieser Seite: 7.2.2024
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